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Kontaktloses Zahlen - Girogo bei der BaFin

Girogo hat aktuell nicht nur ein Akzeptanzproblem beim Kunden, sondern auch ein rechtliches. Mit der Novelle des Geldwäschegesetzes hat der Gesetzgeber zwar nicht die elektronische Geldbörse der deutschen Kreditwirtschaft treffen wollen. Nichtsdestoweniger ist auch sie davon betroffen: Dabei dreht es sich nicht nur um die kontoungebundenen Karten, über die im Zuge der Novellierung so viel gesprochen wurde, sondern auch um die kontogebundenen. Zwar ist der Karteninhaber, zulasten dessen Konto die Karte geladen wird, bekannt und identifiziert. Dennoch müssten beim Laden gewisse Identifizierungspflichten erfüllt werden, da die Bagatellgrenze von 100 Euro pro Monat beim Ladeguthaben nicht zwingend eingehalten wird.

Weil die Geldkarte ein risikoarmes Produkt ist, kann die BaFin eine Generalausnahme erlassen. Deren Beantragung ist aber vergleichsweise umständlich, weil sie nicht durch die Verbände, sondern stellvertretend für die Branche durch ein Kreditinstitut erfolgen muss. Das ist mittlerweile geschehen. Seit Ende September liegen zwei Ausnahmeanträge bei der Aufsicht: einer für kontogebundene und einer für kontoungebundene Karten wie beispielsweise Stadionkarten. Die Deutsche Kreditwirtschaft ist zuversichtlich, dass diese Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Das kann aber dauern, weil die BaFin sie so begründen muss, dass die Begründung nicht ohne Weiteres von anderen Anbietern, die man nicht freistellen will, verwendet werden kann. Einstweilen bewegt sich die elektronische Geldbörse der Deutschen Kreditwirtschaft in der rechtlichen Grauzone.

Zumindest bei Aufladung gegen Bargeld - etwa im Fußballstadion - sind durchaus Änderungsforderungen seitens der BaFin denkbar: Sie müssten dann auf maximal 100 Euro pro Monat und Karte begrenzt werden. Das ist technisch vergleichsweise leicht umsetzbar, macht das Ziel, dass die Karteninhaber die Karte im Alltag möglichst häufig einsetzen, aber nicht leichter erreichbar.

Red.

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