Blickpunkte

Kartenmissbrauch: Haftungsfragen

Die Haftungsfrage beim Kartenmissbrauch war seit jeher ein Streitthema zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden. Geschädigte unterstellten dem PIN-System mangelnde Sicherheit, Banken und Spar kassen ihren Kunden fahrlässigen Umgang mit der Geheimnummer. Die Gerichte im Land urteilten mal im einen, mal im anderen Sinne. Dass die neue EU-Gesetzgebung in jedem Fall eine Mithaftung des Kunden in Höhe von 150 Euro vorsieht, ist insofern nur folgerichtig. Denn da sich die "Schuldfrage" oftmals nur schwer klären lässt, ist es sicher angemessen, das Risiko zumindest ansatzweise auf beide Parteien zu verteilen. Zudem kann eine Mithaftung auf Seiten der Karteninhaber vielleicht zum sorgfältigeren Umgang mit Karte und PIN beitragen.

Die deutschen Sparkassen nutzen diese Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen allerdings in anderem Sinn. Mit den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die als Konsequenz aus der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht zum 31. Oktober 2009 in Kraft getreten sind, übernehmen sie beim Missbrauch von Sparkassen Cards die volle Haftung. Vorausgesetzt, dass der Kunde sorgfältig mit Karte und Geheimnummer umgegangen ist, erstatten die Sparkassen also auch künftig die 150 Euro, die der Gesetzgeber als Eigenanteil des Karteninhabers vorsieht.

Dieser Verzicht auf die Mithaftung des Kunden lässt sich zweifellos als Kundenservice vermarkten. In der Praxis wird dies aber vermutlich nur dann gelingen, wenn man die Frage nach dem sorgfältigen Umgang mit PIN und Karte eher großzügig auslegt. Sollten sich Fälle häufen, in denen Kunden doch in Mithaftung genommen werden, könnte das Versprechen in den neuen AGB als leere Marketingparole abgetan werden und dann letztlich kontraproduktiv wirken. Ganz ist die Diskussion um die Schuldfrage ohnehin nicht vom Tisch: Schließlich haftet der Kunde bei grober Fahrlässigkeit auch bei den Sparkassen mit dem geltenden Verfügungsrahmen pro Tag. Red.

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