Mit einem Nichtzulassungsbeschluss hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Beschwerde der Sparkasse Ingolstadt gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München abgewiesen. Am 17. Juni 2010 hatte das Gericht unter dem Aktenzeichen U (K) 1607/10 dem Institut die Sperre ihrer Geldautomaten für Abhebungen mit Kreditkarten einiger Emittenten untersagt. Weil das Urteil das bislang einzige OLG-Urteil in dem sei 2008 dauernden Streit ist, hat sich damit die Rechtsauffassung der Münchner Richter durchgesetzt.
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