Rechtsfragen

Widerrufsbelehrung für mündige Verbraucher

Endlich gibt es in Sachen Widerruf von Verbraucherkreditverträgen auch einmal gute Nachrichten. Zum 21. Juni dieses Jahres wird das "ewige Widerrufsrecht" unter Berufung auf Formfehler Geschichte. Und nur fünf Tage nachdem der Bundestag dies mit der Immobilienkreditrichtlinie verabschiedet hat, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Februar auch noch zwei Urteile zum Thema Formfehler gesprochen (Aktenzeichen XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).

Demnach wird eine Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag nicht dadurch unwirksam, dass sie nicht besonders hervorgehoben ist. Denn seit dem 11. Juni 2010 bestehe keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Sondern die Angaben müssen lediglich klar und verständlich sein.

Zwar spricht Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen das in der Anlage zur Vorschrift genannte Muster für eine Widerrufsinformation genutzt wird.

Und: Die Information wird auch nicht dadurch entwertet, dass in deren Kontext noch Optionen zum Ankreuzen stehen. Solche Ankreuzoptionen stehen dem BGH zufolge dem "Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formular mäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegen". Verbraucherschützer hatten argumentiert, dass sie von der Widerrufsbelehrung ablenken.

Wie nicht anders zu erwarten, ist dieses BGH-Urteil in den Medien einmal mehr als "bankenfreundlich" kommentiert worden. Es ist aber zweifellos auch ein Urteil mit Augenmaß. Sicher ist es richtig und wichtig, in einen Vertrag auch die Informationen zum Widerrufsrecht aufzunehmen. Doch weil der Widerruf eher die Ausnahme als die Regel ist, scheint es nicht wirklich erforderlich, diese Angaben etwa durch Schriftgröße oder Fettdruck hervorzuheben. Schließlich wird auf dem Kassenzettel eines Einzelhändlers auch nicht prominent auf die Möglichkeit der Rückgabe hingewiesen. Derjenige Kunde, der wirklich widerrufen möchte, der wird die entsprechenden Angaben auch ohne eine spezielle Hervorhebung finden - und zwar ohne sich von einem Kästchen zum Ankreuzen davon ablenken zu lassen. Diese Fähigkeit darf man dem mündigen Verbraucher schon zutrauen.

Schließlich ließe sich ja auch anders argumentieren: Eine durch extragroße Schrift, einen Rahmen oder Fettdruck hervorgehobene Widerrufsbelehrung könnte den Eindruck erwecken, dies sei die zentrale Information zum Vertrag. Dann würde sie möglicherweise von den wirklich relevanten Angaben zu den Konditionen ablenken - und schon gäbe es wieder einen neuen Grund zur Klage. Red.

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