EZB-Rat zu Befugnissen zentraler Gegenparteien

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Der Rat der Europäischen Zentralbank hat in der zweiten Märzhälfte 2019 seine Empfehlung zur Änderung von Artikel 22 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB zur Ausweitung seiner rechtlichen Befugnisse in Bezug auf Verrechnungs- und Zahlungssysteme auf zentrale Gegenparteien zurückgenommen. Der aus den Diskussionen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission resultierende Entwurf zur Änderung des Artikels 22 erfüllt der einstimmigen Auffassung des EZB-Rats zufolge nicht mehr die Zielsetzungen des Vorschlags der EZB. Die EZB geht nicht davon aus, dass die Rücknahme ihrer Empfehlung der Verabschiedung der geänderten Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (European Market Infrastructure Regulation - EMIR) entgegensteht, deren Zweck die Verbesserung des Aufsichtsrahmens für zentrale Gegenparteien (insbesondere aus Nicht-EU-Staaten) ist. Die EZB begrüßt die Zielsetzung der Verordnung, den Prozess der Anerkennung und Beaufsichtigung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten zu verbessern und strengere Maßstäbe für solche zentralen Gegenparteien zu setzen, die für die EU von zentraler Systemrelevanz sind. Im Rahmen ihres Mandats ist die EZB bereit, zu deren Umsetzung beizutragen.

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