Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

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Liquiditätszuführende Geschäfte in US-Dollar: Am 20. August 2020 beschloss der EZB-Rat, die Frequenz dieser Geschäfte zu ändern, und sie mit Wirkung zum 1. September 2020 einmal statt dreimal pro Woche durchzuführen. Angesichts der anhaltenden Verbesserung der Refinanzierungsbedingungen in US-Dollar und der geringen Nachfrage nach den jüngsten liquiditätszuführenden Geschäften in US-Dollar mit einer Laufzeit von sieben Tagen haben die Zentralbanken des Swap-Netzwerks (die Bank of England, die Bank von Japan, die Europäische Zentralbank, die Schweizerische Nationalbank und die Federal Reserve) gemeinsam beschlossen, diese Geschäfte weniger häufig durchzuführen. Bekannt gegeben wurde das abgestimmte Vorgehen in Pressemitteilungen, die gleichzeitig auf den Websites aller Zentralbanken des Swap-Netzwerks veröffentlicht wurden.

Verwaltung von Währungsreserven: Am 7. September 2020 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2020/1284 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/797 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2020/34). Mit den Änderungen soll die Transparenz der Berichterstattung und des Informationsaustauschs innerhalb des Eurosystems weiter erhöht und die Analyse des Betriebs der ERMS-Dienstleistungen verbessert werden. Die Zentralbanken des Eurosystems haben diese Leitlinie ab dem 1. April 2021 zu erfüllen. Die Änderungsleitlinie ist in EUR-Lex verfügbar.

Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen: Am 8. September 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2020/1264 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2020/38) im Zusammenhang mit der Verwaltung der Darlehen, die im Rahmen des von der Europäischen Kommission unlängst eingerichteten Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency - SURE) ausgezahlt werden. Beim Änderungsbeschluss handelt es sich um die technische Umsetzung eines Beschlusses des EZB-Rats vom Juli 2020 im Zusammenhang mit der operativen Ausgestaltung von Krediten, die im Rahmen des SURE-Instruments vergeben werden. Der Änderungsbeschluss trat am 16. September 2020 in Kraft und ist in EUR-Lex verfügbar.

Vermögenswerte mit Kuponstrukturen: Am 21. September 2020 beschloss der EZB-Rat, marktfähige Schuldtitel mit Kuponstrukturen, die an bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Leistungsziele gebunden sind, als Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte und die geldpolitischen Outright-Käufe des Eurosystems zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Schuldtitel auch alle anderen maßgeblichen Zulassungskriterien erfüllen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der EZB-Website abrufbar.

Beitrag der EZB zur Konsultation der Europäischen Kommission zu einer neuen digitalen Finanzierungsstrategie für Europa/Fintech-Aktionsplan: Am 13. August 2020 billigte der EZB-Rat einen gemeinsamen Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB-Bankenaufsicht zur Konsultation der Europäischen Kommission zu einer neuen digitalen Finanzstrategie für Europa/ Fintech-Aktionsplan und genehmigte die Veröffentlichung des gemeinsamen Beitrags. Die Europäische Zentralbank unterstützt die von der Europäischen Kommission in ihrem Konsultationsdokument identifizierten Schwerpunkte weitgehend. Nach Ansicht der EZB müssen die mit der Nutzung innovativer Technologien verbundenen Risiken gebührend berücksichtigt werden, wenn die digitale Transformation des Bankensektors umgesetzt wird. Mit Blick auf die Nutzung digitaler Identitäten bei Finanztransaktionen in der EU befürwortet die EZB ausdrücklich die verpflichtende Nutzung eindeutiger Kennungen, die auf international anerkannten globalen Standards beruhen.

Die Europäischen Zentralbank teilt die Auffassung, dass in der EU bei Themen wie regulatorischen Sandkästen (das heißt regulatorischen Erprobungszonen) und Innovationszentren eine verstärkte Zusammenarbeit vonnöten sei. Ferner verweist sie auf die Vorteile der Förderung eines offenen Dialogs zwischen Aufsehern und beaufsichtigten Unternehmen. Laut EZB könne ein offenes Finanzsystem sowohl auf Unternehmens- als auch auf Systemebene Auswirkungen auf die beaufsichtigten Banken haben. Daher ist sie dabei, ihren Aufsichtsansatz für die regulierten Unternehmen an die neuen Gegebenheiten anzupassen, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie über Zahlungsdienste ergeben haben. Die EZB weist zudem darauf hin, wie wichtig es sei, sicherzustellen, dass beim Teilen von Kundendaten, auch mit Drittanbietern, eindeutige rechtliche Anforderungen erfüllt und Sicherheitsstandards eingehalten werden. Der Beitrag der Europäischen Zentralbank ist auf ihrer Website abrufbar.

Beitrag des ESZB zum Machbarkeitsbericht der EBA gemäß Artikel 430c der Eigenkapitalverordnung: Am 17. September 2020 genehmigte der Rat der Europäischen Zentralbank einen Bericht, der die Meinung des ESZB zu einem Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) wiedergibt. Der EBA-Bericht beleuchtet die Frage, ob die Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Datenerhebung in den Bereichen Statistik, Abwicklung und Bankenaufsicht machbar ist. Der Bericht des ESZB enthält den Vorschlag, den Meldeaufwand der Banken in den Bereichen Statistik, Abwicklung und Bankenaufsicht zu reduzieren, und zwar ohne Verlust jener Informationen, die für die Geldpolitik sowie für Aufgaben im Bereich Abwicklung und Bankenaufsicht unabdingbar seien. Der Bericht und die zugehörige Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.

EZB-Bericht über den Umgang der Banken mit dem ICAAP: Am 8. August 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Bericht über den Umgang der Banken mit ihrem internen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung (Internal Capital Adequacy Assessment Process - ICAAP) zu veröffentlichen. Der Bericht fasst die Ergebnisse einer strukturierten Analyse zusammen, deren Gegenstand der Umgang der Banken mit dem ICAAP war. Betrachtet wurde eine Stichprobe aus 37 Banken. Der Bericht zeigt auf, in welchen Bereichen die Banken ihre Verfahren offenbar weiterentwickelt haben und an welchen Themen sie nach Auffassung der EZB noch weiter arbeiten müssen. Der Bericht ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Überarbeiteter EZB-Leitfaden zur Bewertungsmethode und zugehörige Feedback-Erklärung: Am 11. September 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den überarbeiteten EZB-Leitfaden zur Bewertungsmethode (ECB Guide on Assessment Methodology - EGAM) sowie die zugehörige Feedback-Erklärung zu veröffentlichen. Ausschlaggebend für die Überarbeitung des EGAM war eine öffentliche Konsultation; die Feedback-Erklärung enthält einen Überblick über die Anmerkungen, die im Rahmen der Konsultation zum EGAM eingegangen sind, sowie eine diesbezügliche Einschätzung. Die Dokumente sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Verlängerung der Euro-Liquiditätslinien: Am 28. August 2020 gab die EZB bekannt, dass der EZB-Rat die Verlängerung der für die kroatische Zentralbank und die rumänische Zentralbank eingerichteten Euro-Liquiditätslinien genehmigt hat. Die beiden Liquiditätslinien werden um sechs Monate bis Ende Juni 2021 verlängert.

Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB
Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

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