Gespräch des Tages

Kapitalanlagegesellschaften - Änderung der Bilanzformblätter?

Matthias Piller, Leiter Grundsatzfragen Rechnungswesen, Steuern und Finanzen, Union Asset Management Holding AG, Frankfurt am Main, schreibt der Redaktion: "Über den vom Bundesministerium der Finanzen am 18. Januar 2007 vorgelegten Entwurf zur Novelle des seit Anfang 2004 geltenden Investmentgesetzes und weiterer damit in Verbindung stehender Gesetze wurde in den Medien schon ausführlich berichtet. Ein scheinbarer Nebenaspekt mit nicht unerheblichen Auswirkungen für die Kapitalanlagegesellschaften (KAGen) wurde in der bisherigen Diskussion jedoch noch nicht angesprochen: Der Gesetzesentwurf enthält keinen Hinweis auf eine Änderung des § 340 Handelsgesetzbuch (HGB).

In diesem Paragrafen wird der Anwendungsbereich für die von den normalen Regelungen des HGB abweichenden besonderen Ausweis- und Bewertungsvorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute definiert. Die Kreditinstitutseigenschaft für KAGen soll zwar mit Streichung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG entfallen, sie sind aber auch keine Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG. KAGen sollen vielmehr durch die Einführung eines § 1 Abs. 1c KWG zu Instituten eigener Art werden. Auf Basis des vorliegenden Novellierungsentwurfes fielen sie somit aus den Sondervorschriften der §§ 340 - 340o HGB heraus.

Dies hätte zur Folge, dass die besonderen Jahresabschlussformblätter der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Rech KredV) auf KAGen keine Anwendung mehr finden, sondern die allgemeinen Bilanz- und GuV-Formblätter nach § 266 beziehungsweise § 275 HGB zu verwenden wären.

Diese Tatsache macht es notwendig, unter Inanspruchnahme des § 265 Abs. 1 HGB sinnvolle Abweichungen von den normalen Bilanz- und GuV-Formblättern des HGB vorzunehmen - sofern der Gesetzesentwurf an dieser Stelle nicht nachgebessert wird, um die Fortgeltung der Rech KredV auch für KAGen aufrechtzuerhalten. So sollte zum Beispiel aus der GuV weiterhin ein Provisionsüberschuss ablesbar sein, der für das Kerngeschäft der KAGen von entscheidender Bedeutung ist.

Eine denkbare Alternative zu diesem Vorgehen wäre die Aufnahme von Sondergliederungsvorschriften für KAGen direkt in das Investmentgesetz (InvG), wie das im Novellierungsentwurf etwa in § 110 InvG für die Investmentaktiengesellschaften vorgesehen ist.

Neben dieser reinen Ausweisänderung ergeben sich durch die geplante Veränderung der Gesetzeslage aber auch materielle Änderungen bei den Bewertungsvorschriften. Davon seien nur einige beispielhaft erwähnt. So soll neben der Möglichkeit zur offenen Risikovorsorge über den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB auch die Möglichkeit zur Bildung stiller Vorsorgereserven nach § 340f HGB entfallen. Die in § 340f Abs. 3 HGB geregelte Möglichkeit zur Überkreuzkompensation, das heißt der Verrechnung von Abschreibungen und Zuschreibungen sowie Kursverlusten und Kursgewinnen aus Wertpapierbeständen der Liquiditätsreserve, würde für KAGen damit ebenfalls entfallen - was bei den unter Umständen hohen Bilanzbeständen aus der Dotation von Sondervermögen von erheblichem Einfluss auf die GuV-Darstellung der KAGen sein kann.

Diese Sonderbewertungsvorschriften wurden den Kreditinstituten vor vielen Jahren aber gerade deshalb eröffnet, um ihnen in gewissem Umfang eine Ergebnisglättung zu ermöglichen und damit das Vertrauen des Publikums in die Bonität der Kreditwirtschaft zu stärken. Auch die heute nach § 6 Abs. 4 Rech KredV für KAGen vorgeschriebenen Sonderangaben zu Anzahl und Nettoinventarwert der von ihr verwalteten Sondervermögen würde auf Basis des Novellierungsentwurfs keine direkte Anwendung mehr finden.

Vor dem Hintergrund der hier verkürzt dargestellten Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf die Jahresabschlüsse der KAGen muss im weiteren Gesetzgebungsprozess noch diskutiert werden auch wenn es nur ein 'Nebenaspekt' sein sollte."

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