Aufsätze

FINREP - Herausforderungen für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute

Aus Sicht der Bankenregulierer hat die Finanzkrise gezeigt, dass das bestehende Meldewesen nicht in der Lage ist, die Informationsbedürfnisse der Aufsicht adäquat abzudecken. So ist zum Beispiel auf mikroprudenzieller Ebene kein laufender Einblick in die aktuelle Ertrags- und Risikolage aller deutschen Institute möglich. Um zukünftig proaktiv handeln zu können, wurde seitens der Aufsicht zu Jahresbeginn 2011 das Konzept "Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens" veröffentlicht. Ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes war die Bereitstellung von unterjährigen Finanzdaten (Modul A). Zugrunde gelegt wurden hierfür die zu diesem Zeitpunkt bestehenden europäischen Vorgaben (FINREP), die in Deutschland nicht umgesetzt waren. Die Umsetzung erfolgte auf europäischer Ebene unter Federführung der CEBS bereits im Jahre 2005 und wurde von der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten eingeführt.

Vorgaben erheblich erweitert

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs ITS CP 50 durch die EBA im Dezember 2011 haben sich die Anforderungen der nationalen Aufsicht überholt. Es handelt sich um einen technischen Standard zur Implementierung von aufsichtsrechtlichen Meldungen. Die rechtliche Grundlage für den technischen Standard sind die Absätze 1 und 2 in Artikel 95 der CRR. Da es sich beim ITS CP 50 um eine Verordnung handeln wird, hat die Umsetzung auf nationaler Ebene vollständig zu erfolgen. Änderungen in der nationalen Umsetzung sind somit nicht mehr möglich.

Basis für das CP 50 waren zwar die Vorgaben gemäß FINREP, sie wurden jedoch in erheblichem Maße erweitert. Beispielhaft sei hier der sogenannte Geographical Breakdown genannt. Das ITS CP 50 differenziert nach Anforderungen für IFRS-Institute (Anhang III) und nach local GAAP bilanzierenden Konzernen (Anhang IV). Im Folgenden soll auf Anforderungen und besondere Herausforderungen für kapitalmarktorientierte und damit nach IFRS bilanzierenden Instituten eingegangen werden. Als erster Meldestichtag ist der 31. März 2013 geplant, die Abgabe der Meldung soll dann im Anschluss am 13. Mai 2013 erfolgen. Danach wird als Meldestichtag der Quartalsultimo zugrunde gelegt, die Abgabe erfolgt dann jeweils sechs Wochen später. IFRS bilanzierende Institute haben ihre FINREP-Meldungen auf Gruppenebene abzugeben, hierbei sind Angaben von IFRS-Werten zu Forderungen und Verbindlichkeiten, GuV-Positionen sowie Eigenkapital zu machen.

Ausgenommen von der vierteljährlichen Meldung sind die Angaben zu "Breakdown of loans and advances to non-financial corporations by NACE codes" (Meldebogen 10.2) sowie "Geographical breakdown of debt securities held from general governments by residence of the counterparty and by residual maturity" (Meldebogen 10.3). Diese Meldebögen sind halbjährlich abzugeben.

Konsolidierungskreis

Ein wesentlicher Aufwandstreiber bei der Umsetzung von FINREP ist die Vorgabe der EBA, dass die Meldungen auf Grundlage des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises erstellt werden sollen. In der Regel sind der bilanzielle und der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis nicht identisch.

Die bilanzielle Konsolidierung nach IFRS umfasst Tochterunternehmen bei denen das Control-Konzept gemäß IAS 27 greift. Des Weiteren müssen Unternehmen bei denen die Mehrheit der Chancen und Risiken gemäß SIC 12 beim bilanzierenden Unternehmen liegt einbezogen werden. Durch ein Wesentlichkeitskriterium ist zudem festgelegt, dass Unternehmen, die nach vorgegebenen Kriterien von untergeordneter Bedeutung für den Konzern sind, nicht berücksichtigt werden können.

Der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis wird durch §[10]a KWG vorgegeben. Er beinhaltet nur Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholdinggesellschaften, Finanzkongklomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen. Daraus ergibt sich vielfach, dass die Anzahl der Tochtergesellschaften im IFRS-Konsolidierungskreis deutlich über der des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises liegt. Es ist umgekehrt jedoch ebenfalls möglich, dass aufsichtsrechtlich zu konsolidierende Unternehmen für den bilanziellen Konsolidierungskreis nicht berücksichtigt werden.

Erschwerend kommt oftmals hinzu, dass für die nur aufsichtsrechtlich zu konsolidierenden Unternehmen keine IFRS-Bilanzen vorliegen. Hier müsste aus den vorliegenden nationalen Daten zusätzlich eine IFRS-Bilanz erstellt werden.

Zusätzlicher Aufwand entsteht auch dadurch, dass die für die bilanzielle Konsolidierung benötigten Daten nur eine Teilmenge der in den FINREP-Meldungen benötigten Informationen liefern. Die Bilanzerstellung erfolgt in der Regel auf Grundlage aggregierter Daten (Kontensicht). Um den Anforderungen von FINREP gerecht zu werden, ist eine Einzelgeschäftssicht unter Berücksichtigung zusätzlicher Meldeinformationen (zum Beispiel Kategorisierung Geschäftspartner, Differenzierung der Forderungen nach statistischen Wirtschaftszweigen der Europäischen Gemeinschaft, Differenzierung von Zentralregierungen emittierten Schuldverschreiben nach deren Restlaufzeit, ...) notwendig.

Wie könnte eine mögliche Lösung für diese Probleme aussehen? Grundlegende Voraussetzung ist, dass die benötigten Daten vollständig und zeitgerecht in einer Einzelgeschäftssicht vorliegen. Dies gilt ebenfalls für die Konsolidierungsinformationen.

Nutzung des bilanziellen Konsolidierungskreises

Eine Konsistenz der Angaben für das Meldewesen und der Angaben in der Bilanz inklusive des Anhangs ist notwendig. Da die Daten für das Aufsichtsrecht erhoben werden müssen, sind die erforderlichen Erweiterungen, Aufgliederungen und zusätzlichen Angaben für Bilanz und Anhang bereits für den bilanziellen Konsolidierungskreis zu berücksichtigen.

Um die Vorteile eines bestehenden Konsolidierungssystems zu nutzen, wäre es zum Beispiel möglich für das Aufsichtsrecht einen zusätzlichen Konsolidierungskreis zu konzipieren. Alle im Rahmen der Bilanzierung erfolgenden Buchungen könnten somit genutzt werden sofern sie in dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis enthaltene Töchter betreffen. Die im System hinterlegten Angaben des Anhangs könnten so ebenfalls genutzt werden. Somit wäre eine einheitliche Datengrundlage gewährleistet. Sollten außerhalb des bilanziellen Konsolidierungskreises weitere aufsichtsrechtlich relevante Unternehmen bestehen und konsolidiert werden müssen, wären diese Daten zusätzlich zu erfassen.

Generell ist festzustellen, dass die zusätzliche Implementierung eines aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises fach-lich-konzeptionell und technisch eine anspruchsvolle, komplexe sowie zeit- und kostenintensive Aufgabe darstellt.

Es bleibt zu hinterfragen, inwieweit Daten auf Basis eines aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises eine wesentlich höhere Aussagekraft gegenüber denen aus der bilanziellen Konsolidierung für die Aufsicht haben. Erste Berechnungen bei einzelnen Instituten deuten darauf hin, dass dieses nicht der Fall ist. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ansonsten sehr hohen zusätzlichen Aufwände und Kosten ist die Nutzung des bilanziellen Konsolidierungskreises für die FINREP-Angaben die einzig sinnvolle Lösung. Die endgültige Entscheidung hierzu ist noch nicht gefallen. Seitens der EBA wurden die Banken aufgefordert, die zusätzlichen Aufwände für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung darzustellen.

FINREP-spezifische Anforderungen

Neben der beschriebenen Problematik hinsichtlich der divergierenden Konsolidierungskreise und der fehlenden Wesentlichkeitsgrenze stellen vor allem die zu befüllenden Breakdowns zu den bilanziellen und außerbilanziellen Positionen sowie zur GuV die IT-Architektur der Institute auf den Prüfstand.

Dies gilt insbesondere, da das Financial Reporting im Verhältnis zur externen Rechnungslegung einen deutlich granulareren Datenhaushalt erfordert. Die erhöhten Anforderungen an die Granularität ergeben sich wie zuvor beschrieben daraus, dass in den Breakdowns zu den bilanziellen und außerbilanziellen Positionen deutlich detaillierte Angaben darzustellen sind.

Da mit den Breakdowns neben den bilanziellen Daten auch rein aufsichtsrechtliche Größen, wie beispielsweise die Anzahl der Verzugstage oder die Höhe der Kreditbesicherung abgefragt werden, ergibt sich zudem die Notwendigkeit die beiden bisher unabhängig voneinander bestehenden Datenhaushalte in einen konsistenten gemeinsamen Datenhalt zusammenzuführen. Die Höhe des hierfür entstehenden zusätzlichen Aufwands ist dabei wesentlich von der bestehenden IT-Strukturen abhängig.

Darüber hinaus stellt das Financial Reporting auch Anforderungen an die Institute, die deutlich über den für die Rechnungslegung nach IFRS notwendigen Umfang hinausgehen. Dazu zählt beispielsweise die nach IFRS 13 geforderte Darstellung der Fair-Value-Hierarchie. Für die Bilanzierung ist es ausreichend diese ausschließlich für die Bestände darzustellen. Für das Financial Reporting hingegen sind zusätzlich Angaben zur Fair-Value-Hierarchie für nicht realisierte Gewinne erforderlich. Diese sind zudem sowohl für jede Periode als auch kumulativ zu zeigen. Aus diesen höheren aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Bilanzdaten folgt, dass erstmals das Aufsichtsrecht den Umsetzungsaufwand von Umsetzungsprojekten für IFRS-Themen maßgeblich beeinflusst. Zudem wird deutlich, dass zukünftig eine engere Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen Rechnungslegung und Meldewesen für einen effizienten Ressourceneinsatz unabdingbar ist.

Aufwendige Verpflichtung zur Nachmeldung

Eine weitere Anforderung des Financial Reporting, die für Institute ebenfalls zu höheren Aufwendung führt, stellt die Besonderheit dar, dass die Institute zur Nachmeldung von Abweichungen zwischen den zum Stichtag gemeldeten und den testierten Finanzdaten verpflichtet sind. Dies trifft insbesondere auf den Teil der für die FINREP-Meldung benötigten Angaben zu, die im Rahmen der externen Rechnungslegung lediglich für die Notes benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Angaben zu den Pensionsrückstellungen. Der höhere Aufwand ist darauf zurückzuführen, dass derzeit noch einige der Angaben in den Notes mit erheblichem manuellem Aufwand verbunden sind. Aus der Verpflichtung zur Nachmeldung ergibt sich somit in den Instituten ein erheblicher Bedarf an Automatisierung solcher Prozesse.

Eine weitere Herausforderung an die IT stellt der geforderte Geographical Breakdown dar. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Darstellung des Adressausfallrisikos nach dem Wohnsitz des Kontrahenten. Zur Feststellung, ob dieser Meldebogen zu befüllen ist, ist jedoch zunächst die Summe der Forderungen aller Kontrahenten aus einem Sitzstaat ungleich Deutschland durch Summe über alle Forderungen des Institutes zu dividieren. Ist diese Quote größer gleich zehn Prozent sind im nächsten Schritt die neun Länder zu bestimmen, in denen das Institut einen Anteil von mindestens 0,5 Prozent seiner Gesamtforderungen aufweist.

Sofern die Quote für mehr als neun Sitzstaaten größer oder gleich 0,5 Prozent ist, sind die Sitzstaaten - beginnend mit dem Sitzstaat (ohne Deutschland) dessen Wert am größten ist - in absteigender Reihenfolge zu berücksichtigen, bis die Top neun erreicht sind. Zusätzlich sind die Kontrahenten mit Sitzstaat Deutschland zu melden. Die Prüfung, ob und für welche Staaten diese Angaben zu melden sind, ist der Abbildung zu entnehmen.

Der Geographical Breakdown unterscheidet sich insofern von den bisherigen Meldebögen, als dass die Zusammensetzung der Tabellen über die jeweiligen Meldestichtage dynamisch sein kann.

Allgemein gehalten und unpräzise

In Bezug auf die fachliche Beurteilung der Anforderungen aus den Meldebögen ist zu konstatieren, dass die Erläuterungen des CP 50 zu den einzelnen Tabellen teilweise nur sehr allgemein gehalten und unpräzise sind. Dabei sind auch die Verweise auf die CRR nur wenig hilfreich. Dies tritt beispielsweise bei der Abgrenzung zwischen den Subkategorien "Retail" respektive "Corporates" der Kontrahenten "non-financial corporations" und "households" auf.

Ebenso enthalten die Erläuterungen des CP 50 keine Angaben dazu, wie mit bilanziellen Sachverhalten zu verfahren ist, die im Rahmen der externen Rechnungslegung nicht auftreten. Dazu zählt beispielsweise die zuvor beschriebene erweiterte Anforderung an die Fair-Value-Hierarchie. Diesbezüglich wird in den Erläuterungen des CP 50 nicht beschrieben, wie zum Beispiel ein Wechsel der Hierarchiestufe im Other Comprehensive Income zu berücksichtigen ist, sodass sich bei einer Veräußerung keine Verwerfungen im Profit und Loss ergeben, die von den Adressaten nur schwer nachvollziehbar sein dürften. Ein weiteres zentrales Thema besteht darin, dass die in der FINREP-Meldung geforderten Angaben nicht ausschließlich auf den in den IFRS normierten Definitionen, sondern auf aufsichtsrechtlichen Bezeichnungen beruhen. Neben den für die technische Umsetzung benötigten Ressourcen entstehen insofern den Instituten für die Klärung solcher Fragestellungen weitere zeitliche und wirtschaftliche Aufwendungen.

Die Meldung von unterjährigen Finanzdaten stellt die nationalen Banken vor große Herausforderungen. Seitens der Deutschen Kreditwirtschaft wurde in der Stellungnahme zum Entwurf des ITS CP 50 kritisiert, dass das Konzept des "Maximalen Datenhaushalts" zugrunde gelegt wurde. Es wurden die Maximalversionen der jeweiligen Länder übernommen und noch um weitere Inhalte ergänzt. Eine Umsetzung des EBA-Vorschlags bis zum ersten Quartal 2013 wird seitens der Deutschen Kreditwirtschaft als für "schlichtweg unmöglich gehalten". Hinzu kommt, dass es seitens der EBA Überlegungen gibt, die FINREP-Meldungen nicht nur auf Konzernebene erstellen zu lassen, sondern den Anwenderkreis auf Einzelinstitute zu erweitern. Erschwerend kommen für deutsche Banken weitere Umsetzungsthemen wie Basismeldewesen, die bei dem Meldeanforderungen auf HGB-Basis auf nationaler Ebene zu erfüllen sind, sowie die CRR mit ihren umfänglichen Anforderungen wie zum Beispiel Liquiditätskennzahlen, neuer Eigenkapitalbegriff beziehungsweise Eigenkapitalquoten, Leverage Ratio hinzu.

In welcher Art und Weise die FINREP-Daten zu einer mikroprudenziellen Analyse beziehungsweise zu einer proaktiven Aufsicht genutzt werden, bleibt offen.

Des Weiteren werden die weitreichenden anstehenden Änderungen in der IFRS-Bilanzierung (zum Beispiel IFRS 9) ebenfalls zu größerem Anpassungsbedarf bei der FINREP-Meldung führen. Insgesamt bleibt somit abzuwarten, ob es zu einer Umsetzung bis zum ersten Quartal 2013 kommen wird beziehungsweise ob auf europäischer Ebene die nationalen Anliegen hinsichtlich Umsetzungsumfang sowie Einführungstermin Gehör finden werden.

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