Urteil zur Fristsetzung bei beschädigter Mietsache

Schäden an der Mietsache, die durch eine Obhutspflichtverletzung des Mieters entstanden sind, hat der Mieter nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung oder durch Geldzahlung zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es in diesem Fall nicht. Das gilt laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 157/17) unabhängig von der Frage, ob das Mietverhältnis beendet ist oder nicht. In dem verhandelten Fall verlangte der Vermieter vom Mieter nach …

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