BGH-Urteil zum Denkmalschutz

Bundesgerichtshof

Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB begründen. So hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 158/19) entschieden. In dem verhandelten Fall verkaufte der Beklagte als Testamentsvollstrecker ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Im Kaufvertrag wurde zur Rechtsmängelhaftung vereinbart: "Der Verkäufer weist den Käufer daraufhin …

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