Recht und Steuern

Ortsüblicher Fluglärm

Wer in die Nähe eines bereits existierenden Flughafens zieht, der sollte sich keine allzu großen Hoffnungen auf eine Mietminderung wegen Fluglärms machen. In einem vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 33 C 1839/12 verhandelten Fall hatte ein Mieter knapp zwei Jahre nach seinem Einzug in eine Wohnung nahe dem Frankfurter Flughafen angekündigt, dass er eine Minderung der monatlichen Zahlungen erreichen wolle. Durch die Inbetriebnahme einer neuen Landebahn habe sich der Geräuschpegel, den er ertragen müsse, noch einmal erhöht. Der Eigentümer erklärte, solch eine Steigerung des Lärms gehöre in einem Ballungsraum zum Lebensrisiko und rechtfertige keinesfalls einen finanziellen Ausgleich.

In seinem Urteil wies das Gericht den Mieter darauf hin, dass er "bereits bei Vertragsschluss mit einem Ausbau des Flughafens und mit einem damit verbundenen Lärmanstieg rechnen" musste. Man könne wohl davon ausgehen, dass die kommenden Maßnahmen "zumindest stillschweigend" bei der Vereinbarung der Mietsumme berücksichtigt worden seien. Fluglärm sei ohnehin schon vorhanden und die Pläne des Flughafens für eine weitere Landebahn seien ebenfalls bereits öffentlich bekannt gewesen. Von einem arglistigen Verhalten des Eigentümers könne man jedenfalls nicht sprechen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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