Recht und Steuern

Bei Kündigung gilt Samstag als Werktag

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist nach Paragraf 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Dabei ist zu beachten, dass hierbei ein Samstag ebenfalls gesetzlich als Werktag gilt. Da mittlerweile mehr als die Hälfte der berufstätigen Bevölkerung an Samstagen nicht mehr arbeitet, führt diese Tatsache noch immer zu Irritationen und Fehlern bei der Fristwahrung von Kündigungen oder Mieterhöhungen.

Dieser Artikel ist Teil unseres Online-Abo Angebots.


X