Recht und Steuern

Ferienwohnung

Ferienwohnungen unterschiedlichster Art liefern immer wieder einen Anlass für einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt - vor allem dann, wenn sie vom Eigentümer zum Teil selbst genutzt und zum Teil vermietet werden.

Im zu entscheidenden Fall besaß ein Steuerzahler eine Badehütte, die er gegen Entgelt an Interessenten vermietete. Er bewohnte das Objekt allerdings auch selbst. Gegenüber dem Finanzamt machte er anteilig die Werbungskosten geltend und wies unter anderem darauf hin, dass er sich bei den Vermietungspreisen an die ortsüblichen Konditionen halte.

Der Fiskus wollte es dann doch etwas genauer wissen und beharrte auf einer umfassenden Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht. Von einer solchen könne man nämlich grundsätzlich und typisierend, also ohne nähere Betrachtung, bei einer Ferienwohnung nur ausgehen, wenn die Immobilie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der restlichen Zeit für diese frei gehalten werde.

Mit dem Urteil unter Aktenzeichen IX B 82/09 schloss sich der Bundesfinanzhof der Argumentation der Finanzbehörde an. Im vorliegenden Fall fehle es wegen der Eigennutzung an den Bedingungen, unter denen die zwingend erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht typisierend vorausgesetzt werden könne. Deshalb kommt nach Ansicht der Richter eine vorläufige Steuerfestsetzung von vorneherein nicht in Betracht. Es bedürfe einer Prognose der Einnahmenentwicklung, wobei das Finanzamt ohnehin nur von einer Nutzung in den Monaten Mai bis Oktober ausgehe.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS

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