Recht und Steuern

Abbruchkosten steuerlich abziehbar

Die Abbruchkosten eines zu Vermietungszwecken genutzten Wohnhauses sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehbar, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird. In einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts mit dem Aktenzeichen 13 K 464/03 wurde auch die Tatsache, dass anschließend ein ausschließlich selbstgenutztes Gebäude errichtet wurde, nicht als steuerschädlich eingestuft. Der Abbruch ist als letzte Handlung der langjährigen Vermietungstätigkeit anzusehen. Maßgeblich ist die Ursache für den Verschleiß des Altbaus. Betroffene Hausbesitzer, die hier Schwierigkeiten mit ihrer Finanzbehörde haben, sollten unter Hinweis auf dieses Aktenzeichen vorläufig Einspruch erheben. Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 51/05).

(Quelle Bausparkasse)

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