Die Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG

Prof. Dr. Stefan Korte, Foto: S. Korte

Den Änderungen im Transparenzregisterrecht von 2019 folgte eine weitere neue Bestimmung, die durch den § 23a Geldwäschegesetz festgeschrieben wurde. Korte geht davon aus, dass diese eine große Bedeutung für die Kreditwirtschaft entfaltet. So werden Kreditinstitute nun verpflichtet, Unstimmigkeiten zwischen aus dem Transparenzregister abgerufenen Daten und den den Instituten vorliegenden Daten zu melden. Wie weit diese Verpflichtung reicht und welche Auswirkungen …

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