Pauschalwertberichtigungen im Kreditgeschäft

Prof. Dr. Caroline Flick, Foto: C. Flick

Auch auf die Risikovorsorge im Kreditgeschäft einer Bank hat die Corona-Pandemie einen großen Einfluss. Sie kompliziert die Frage, welche Vorsorge angemessen ist. Die Autorin geht daher auf die jüngste Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Rechnungslegung (IDW RS BFA 7) ein. Diese beschäftigt sich mit der Pauschalwertberichtigung, deren Ermittlung hohe Anforderungen an interne Daten und Berechnungsmodelle stelle. Flick weist zudem darauf hin, dass die Übernahme der IFRS-9-Methodik auch zulässig sei und das unabhängig davon, ob ein Institut nach HGB oder IFRS bilanziere. Sie betont, dass die IFRS-9-Methodik vor allem für kapitalmarktorientierte Institute, die nach IFRS berichten, eine Erleichterung sei. Allerdings ist dafür keine Anrechnung von Bonitätsprämien möglich. IDW RS BFA 7 biete nun einen Anlass, die Methoden zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen für latente Risiken zu betrachten und falls notwendig anzupassen. (Red.)

Die Auswirkungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie zeigen die Bedeutung und auch die Schwierigkeiten einer angemessenen Risikovorsorge im Kreditgeschäft in der Praxis auf. Hinsichtlich der Bestimmung von Pauschalwertberichtigungen hat der Bankenfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer jüngst die Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS BFA 7): Risikovorsorge für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten ("Pauschalwertberichtigungen") veröffentlicht.1) Kern dieser Stellungnahme ist das Abstellen auf den erwarteten Verlust als Maß für vorhersehbare Risiken im Sinne des Vorsichtsprinzips und zwar auf den erwarteten Verlust über die Restlaufzeit (lifetime expected loss).

Von diesem sind die im Zins vereinnahmten Bonitätsprämien abzuziehen, was als Anrechnungsverfahren bezeichnet werden kann. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Abstellen auf einen kürzeren Betrachtungszeitraum von einem Jahr und damit auf den erwarteten Verlust für die nächsten zwölf Monate als zulässige Approximation angesehen werden. Eine weitere Alternative stellt die Übernahme der IFRS-9-Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge dar.

Das Kreditgeschäft ist mit (Adressen-) Ausfallrisiken beziehungsweise Kreditrisiken behaftet, denen im (Jahres-)Abschluss nach HGB Rechnung zu tragen ist. Die maßgebliche Bewertungsvorschrift ist das Vorsichtsprinzip in seiner Ausprägung als Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, nach dem vorsichtig zu bewerten ist, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. In der Praxis hat sich eine Unterscheidung in akute Ausfallsrisiken im Sinne von konkretisierten beziehungsweise entstandenen Verlusten sowie in latente Ausfallrisiken im Sinne von noch nicht konkretisierten, aber vorhersehbaren Ausfallrisiken etabliert.2) Das latente Ausfallrisiko, dass als nicht akut ausfallgefährdet angesehene Forderungen zu einem nach dem Bilanzstichtag liegenden Zeitpunkt ganz oder teilweise ausfallen, ist dem Kreditgeschäft immanent und daher vorhersehbar im Sinne des Vorsichtsprinzips.3)

Abstellen auf den erwarteten Verlust

Im bilanziellen Kreditgeschäft erfolgt die Risikovorsorge für akute Ausfallrisiken in Form von Einzelwertberichtigungen und gegebenenfalls Direktabschreibungen von Forderungen - in Abgrenzung zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen zur Risikovorsorge für latente Ausfallrisiken. Pauschalwertberichtigungen dienen allerdings weder der Vorsorge für unwahrscheinliche Extremszenarien4) noch der Vorsorge für allgemeine Bankrisiken, für die nach § 340f HGB stille Reserven gebildet werden dürfen. Für das außerbilanzielle Kreditgeschäft, wie unwiderrufliche Kreditzusagen, sind zur Risikovorsorge Rückstellungen zu bilden.

Das HGB enthält keine konkreten Vorgaben. Anwendungsleitlinien bietet bislang insbesondere die IDW-BFA-Stellungnahme (IDW BFA 1/1990): Zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluss von Kreditinstituten.5) Hiernach ist das maßgebliche risikobehaftete Kreditvolumen mit der Gesamtrisikoquote, die den Risikoaufwand in der Vergangenheit ins Verhältnis zum Kreditvolumen setzt, zu multiplizieren. Um Zufallsergebnisse zu vermeiden, ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen und es sind Anpassungen vorzunehmen, um außergewöhnliche und für die gegenwärtigen Verhältnisse nicht (mehr) relevante Umstände herauszurechnen.

Die Finanzverwaltung gibt ein ähnliches Verfahren vor, auf das die steuerliche Anerkennung der Pauschalwertberichtigungen begrenzt ist.6) Dieses Verfahren führt zu einer geringeren Höhe von Pauschalwertberichtigungen, da nur bestimmte Forderungen an Kunden berücksichtigt und der maßgebliche durchschnittliche Forderungsausfall (durchschnittlicher Verbrauch von Einzelwertberichtigungen der letzten fünf Jahre) um 40 Prozent, höchstens jedoch in Höhe der Einzelwertberichtigung am Stichtag, zu kürzen ist. Diese Einschränkungen können zu einer unzureichenden handelsbilanziellen Risikovorsorge führen.7)

Grundsätzliche Methodik nach IDW RS BFA 7

Die Bestimmung der Pauschalwertberichtigungen soll nach IDW RS BFA 7 auf einer nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sachgerechten und vorsichtigen Schätzung der erwarteten Verluste über die Restlaufzeit (lifetime expected loss) basieren.8) Dabei kann sich die Berechnung auf Teilportfolios oder Einzelbetrachtung der Kreditverhältnisse beziehen.9)

Der erwartete Verlust (expected loss/EL) wird im Risikomanagement als Erwartungswert des Verlusts aus dem Kreditportfolio für einen bestimmten Zeitraum (dort typischerweise für ein Jahr) definiert. Er ergibt sich aus der Aggregation der für die einzelnen Geschäfte zu erwartenden Verluste, die sich aus der Multiplikation der erwarteten Inanspruchnahme zum Verlustzeitpunkt (exposure at default/EAD) mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default/PD) und Ausfallhöhe (Verlustquote, loss given default/LGD) der einzelnen Forderungen ermitteln:10)

EL = EAD x PD x LGD

Für die Berechnung der Pauschalwertberichtigungen werden in der Stellungnahme zur Rechnungslegung des IDW BFA folgende Anforderungen an die Determinanten des erwarteten Verlusts gestellt:

Die Kredithöhe im Ausfallzeitpunkt (EAD) wird maßgeblich über den Buchwert der Forderungen am Abschlussstichtag bestimmt.11) Hierunter fallen Forderungen an Kunden und an Kreditinstitute, allerdings ohne Forderungen, auf die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde.12) Eine Hinzurechnung von erwarteten Inanspruchnahmen aus (unwiderruflichen) Kreditzusagen in die Bemessungsgrundlage der Pauschalwertberichtigungen erfolgt nicht, da für solche Eventualverpflichtungen die Risikovorsorge in Form von Rückstellungen zu treffen ist.13)

Die Ausfallwahrscheinlichkeit über die Restlaufzeit (PD) ist als mehrjährige/ kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit aus Migrationsmatrizen beziehungsweise unter Berücksichtigung von Übergangswahrscheinlichkeiten über die Ratingstufen abzuleiten. Die (erwartete) Verlusthöhe bei Ausfall (LGD) ist von den Erwartungen hinsichtlich des künftigen Zahlungsverhaltens des Kreditnehmers sowie der erwarteten Sicherheitenerlöse, gegebenenfalls nach Abzug etwaiger Kosten für die Verwertung oder für Sicherungsinstrumente wie CDS-Prämien, abhängig. Für die Bestimmung dieser Parameter ist die Definition von Ausfall (default) institutsindividuell festzusetzen. Sie kann sich beispielsweise auch an der aufsichtsrechtlichen Definition in Artikel 178 CRR orientieren, nach der ein Ausfall ab einem Zahlungsverzug von 90 Tagen angenommen wird.14)

Basis für die Ableitung der Parameter bilden zum einen beobachtbare Kreditausfälle der Vergangenheit über einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum, der sowohl bei zyklischem Geschäft, aber auch bei allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen eine ausreichende Prognosegüte gewährleistet; zum anderen sind diese Daten um aktuelle Informationen und Erwartungen zur Risikosituation anzupassen.15) Da diese Anpassung eine sachgerechte Abbildung der vorhersehbaren Risiken in der Zukunft sicherstellen soll, bedarf die bloße Fortschreibung der historischen Ausfalldaten in die Zukunft ohne Anpassungen einer Begründung.16)

Hohe Anforderungen an Daten und Berechnungsmodelle

Die Bestimmung des erwarteten Verlusts über die Restlaufzeit erfordert zudem eine angemessene und nachvollziehbare Einschätzung der erwarteten Restlaufzeit. Hierzu ist grundsätzlich auf die vertragliche Restlaufzeit der betroffenen Forderungen abzustellen; in Abhängigkeit von der Einschätzung des Zahlungsverhaltens des Kreditnehmers sind jedoch gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.17) Als Beispiele nennt die Stellungnahme eine Verkürzung der Laufzeit, falls eine risikogerechte Anpassung der Konditionen (Zinssatz) zu einem früheren Zeitpunkt vertraglich möglich ist. Dagegen kann bei täglich fälligen beziehungsweise bis auf Weiteres gewährten Krediten eine längere Frist als nur ein Tag in Betracht kommen.

Die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung auf Basis des erwarteten Verlusts über die Restlaufzeit stellt hohe Anforderungen an interne Daten und Berechnungsmodelle. Bei der erstmaligen Berechnung der Pauschalwertberichtigung auf dieser Basis ist zudem ein hoher Anpassungsbetrag zu erwarten, der aufwandswirksam zu erfassen ist.18) Dieser kann allerdings durch die Anrechnung von Bonitätsprämien (Anrechnungsverfahren) deutlich gemildert werden.

Von dem erwarteten Verlust über die Restlaufzeit sind die in den Zinserträgen enthaltenen Bonitätsprämien (auf den Abschlussstichtag abgezinst) abzuziehen.19) Die Anrechnung anderer Erträge ist nur zulässig, sofern sie sich auf die Übernahme des Adressenausfallrisikos beziehen.20)

Dieses Anrechnungsverfahren führt dazu, dass die Pauschalwertberichtigung nur in Höhe der Unterdeckung der erwarteten Verluste im Vergleich zu den Bonitätsprämien zu bilden ist. Sofern also durch die Berechnungen der Nachweis der Ausgeglichenheit zwischen erwarteten Kreditausfällen und Bonitätsprämien, das heißt einer risikoadäquaten Kreditgewährung, geleistet wird, ist keine Pauschalwertberichtigung zu bilden.

Falls in der internen Steuerung keine Separierung der Bonitätsprämien aus dem Zins erfolgt, kann die Anrechnung unterbleiben.21) Dies kann eine Vereinfachung darstellen, führt allerdings zu einer höheren Pauschalwertberichtigung.

Mögliche Anwendung von Vereinfachungen

Als zulässige Approximation sieht es der IDW BFA an, wenn die Pauschalwertberichtigung in Höhe des erwarteten Verlusts über einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (12 months expected loss) ohne Anrechnung von Bonitätsprämien geschätzt wird.22) Hierfür ist auf die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit abzustellen, sodass eine Ableitung von mehrjährigen Ausfallwahrscheinlichkeiten über die Restlaufzeit unterbleiben kann. Hinsichtlich der Verlusthöhe ist ebenfalls ein einjähriger Betrachtungshorizont zugrunde zu legen, zudem kann die Anwendung von Vereinfachungen, beispielsweise die Verwendung von nachvollziehbaren und nach Besicherungsform differenzierten pauschalen Sätzen in Betracht kommen. Generell müssen pauschale Annahmen die institutsindividuellen Gegebenheiten jedoch hinreichend approximieren.23)

Als Voraussetzung für die Berechnung auf Basis des erwarteten Verlusts innerhalb der nächsten zwölf Monate nennt die Stellungnahme die Geltung der Ausgeglichenheitsannahme, das heißt, dass die Ausgeglichenheit zwischen Ausfallrisiko und Bonitätsprämien angenommen werden kann beziehungsweise keine deutliche Erhöhung des Ausfallrisikos anzunehmen ist.24) Hinsichtlich der Ausgeglichenheitsvermutung verweist der IDW BFA auf die Mindestanforderungen an das Risikomanagement.25) Eine deutliche Erhöhung des Ausfallrisikos kann aus einer allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage mit nachweislicher Auswirkung auf das Kreditportfolio oder aus mit den Forderungen verbundenen Hinweisen resultieren - ähnlich einem signifikanten Anstieg des Ausfallrisikos im Sinne von IFRS 9 (siehe unten). In diesem Fall könnte - gegebenenfalls nur für Teilportfolios - die Anwendung des Anrechnungsverfahrens in Betracht kommen,26) was allerdings das Vorhandensein oder den Aufbau der notwendigen Datenbasis voraussetzt.

Das Abstellen auf den erwarteten Verlust innerhalb des nächsten Jahres stellt eine Bewertungsvereinfachung dar und kann bei einer nicht ausreichend vorhandenen Datenmenge und Datenqualität Willkür und Scheingenauigkeit vermeiden. Erleichternd kann hier auch sein, dass die Perspektive über ein Jahr grundsätzlich den Anforderungen im Risikomanagement und Aufsichtsrecht entspricht.27) Allerdings muss die Pauschalwertberichtigung die handelsrechtliche Vorgabe einer ausreichend bemessenen Risikovorsorge erfüllen. Daher ist die Güte der Methodik wie im Risikomanagement durch ein Backtesting zu überprüfen, indem beispielsweise über längere Zeiträume die erwarteten den eingetretenen Verlusten gegenübergestellt werden, wie dies in den Offenlegungsberichten großer Institute gezeigt wird.28)

Übernahme der IFRS-9-Methodik ist zulässig

Der IDW BFA sieht zudem die Übernahme der IFRS-9-Methodik als zulässig an, und zwar unabhängig davon, ob ein Institut einen Abschluss nach IFRS oder HGB aufstellt.29) Allerdings ist insbesondere der unterschiedliche Anwendungsbereich zu beachten, da sich die Vorschriften in IFRS 9 zur Ermittlung von Wertminderungen (impairment) auf bestimmte Forderungen und zinstragende Wertpapiere beziehen, sodass eine direkte Übernahme der ermittelten Risikovorsorge nicht möglich ist.

IFRS 9 stellt zur Bestimmung der Wertminderung (impairment) und damit der erforderlichen Risikovorsorge in Form von Wertberichtigungen auf den erwarteten Verlust ab (expected loss model). Dabei beruht die IFRS-9-Methodik auf einem dreistufigen Modell, 30) in dem für die Forderungen auf der dritten Stufe Einzelwertberichtigungen zu bilden sind, da diese Indikatoren für einen Ausfall aufweisen (credit-impaired). Die Definition von Ausfall ist hierzu institutsspezifisch festzulegen; sie wird bei einem Zahlungsverzug von 90 Tagen widerlegbar vermutet.

Im Vergleich zur HGB-Diktion stellen die Forderungen auf der ersten und zweiten Stufe solche mit latenten Ausfallrisiken dar, für die Pauschalwertberichtigungen zu bilden sind. Auf der ersten Stufe sind die Forderungen enthalten, deren Ausfallrisiko sich seit der Ausreichung nicht signifikant erhöht hat. Für diese ist in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts (12 months expected loss) Risikovorsorge zu bilden.

Sinkende Risikovorsorge

Bei einem signifikanten Anstieg der Ausfallrisiken erfolgt ein Transfer zur zweiten Stufe. Hierzu ist eine institutseigene Definition für einen signifikanten Anstieg festzulegen, die sich grundsätzlich auf eine relative Veränderung wie zum Beispiel Ratingverschlechterung bezieht, in Kombination mit einem absoluten Maß, wie der im Standard genannte Zahlungsverzug von 30 Tagen.31) Für Forderungen auf der zweiten Stufe ist die Risikovorsorge in Höhe des über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusts (lifetime expected loss) zu bemessen, sodass durch den Übergang auf diese Stufe die erforderliche Risikovorsorge deutlich ansteigt.

Die Übernahme der IFRS-9-Methodik in den handelsrechtlichen Jahresabschluss kann für kapitalmarktorientierte Institute, die einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen müssen, eine Erleichterung sein. Aufgrund der Zweistufigkeit der IFRS-Methodik ist die ermittelte Risikovorsorge geringer als bei einer ausschließlichen Berechnung auf Basis des Grundmodells im Sinne eines erwarteten Verlusts über die Restlaufzeit.

Allerdings ist bei einer Übernahme der IFRS-9-Methodik keine Anrechnung von Bonitätsprämien zulässig. Unabhängig von einer Anwendung können die detaillierten Vorschriften in IFRS 9 mit Anwendungsbeispielen zudem eine Orientierungshilfe bieten, beispielsweise bei der Bestimmung einer deutlichen Erhöhung der Ausfallrisiken.

Vor allem in Krisenzeiten wie der aktuellen Coronavirus-Pandemie und zuletzt in der Finanzkrise zeigt sich die Bedeutung einer angemessenen und ausreichenden bilanziellen Risikovorsorge. Hinsichtlich der Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen für latente Risiken bietet IDW RS BFA 7 nun Anlass, die angewandten Modelle zu betrachten und falls notwendig anzupassen. Die Stellungnahme stellt dabei Leitlinien auf - insbesondere das ausdrückliche Abstellen auf den erwarteten Verlust - und lässt zugleich Raum für eine Angleichung der Methodik für die unterschiedlichen Zwecke - handelsrechtliche Rechnungslegung, Risikomanagement und Bankenaufsichtsrecht.

Fußnoten

1) Vgl. IDW RS BFA 7, IDW Life 2020, S. 107-110 und S. 124 (Korrektur).

2) Alternativ könnte eine Unterscheidung in Verluste und Risiken vorgenommen werden. Ein Verlust ist dabei bereits konkretisiert, während ein Risiko mit Unsicherheiten behaftet ist; vgl. Haufe HGB Bilanzkommentar, Freiburg 2019, § 252 Rz. 99.

3) Vgl. Beck'scher Bilanz-Kommentar, München 2020, § 252 Rz. 36.

4) Vgl. ADS, Kommentar zum HGB, Stuttgart 1995, § 252 HGB Rz. 74

5) Vgl. IDW Stellungnahme BFA 1/1990, WPg 1990, S. 321-322.

6) Vgl. Bundesministerium der Finanzen (1994): Schreiben vom 10.1.1994 (IV B 2 S 2174 - 45/93), BStBl. I 1994 S. 98.

7) Vgl. bereits Bundesverband deutscher Banken e.V. (1993), Kreditwesen 1993, S. 405.

8) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 13.

9) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 18.

10) Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber, Bankbetriebslehre, Berlin 2019, S. 433.

11) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 9.

12) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 10.

13) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 8.

14) Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation/CRR), EU VO Nr. 575/2013.

15) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 14.

16) Vgl. Gehrer/Krakuhn/Guderjan, IRZ 2020, S. 124.

17) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 16.

18) Zu Umstellungseffekten und einer Minderung des Aufwands durch die Auflösung beziehungsweise Verrechnung mit stillen Reserven nach § 340f HGB vgl. Mehring/Pieper, Kreditwesen 2019, S. 23.

19) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 20-21.

20) Dies gilt beispielsweise für Provisionen für die Übernahme von Bürgschaften, die allerdings das außerbilanzielle Kreditgeschäft betreffen. Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 22.

21) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 21.

22) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 24.

23) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 15.

24) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 25.

25) Vgl. BaFin, Rundschreiben 09/2017, MaRisk BTO 1.2 Nr. 7.

26) Vgl. Gehrer/Krakuhn/Guderjan, IRZ 2020, S. 126.

27) Dies war eine Forderung der Bankenverbände in ihrer Stellungnahme zum Entwurf IDW ERS BFA 7; vgl. Die deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme, abrufbar unter https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/entwuerfe/stellungnahmen/archiv-ers.

28) Vgl. beispielsweise Commerzbank, Offenlegungsbericht zum 31.12.2018, S. 62; Deutsche Bank, Säule 3 Bericht 2018, S. 121; mit saldiertem Ausweis DZ Bank, Aufsichtsrechtlicher Risikobericht der DZ BANK Institutsgruppe zum 31. Dezember 2018, S. 96-97; Helaba, Offenlegungsbericht 2018, S. 124.

29) Vgl. IDW RS BFA 7 Rz. 26.

30) Vgl. IFRS 9.5.5. Erläuternd sowie zu möglichen Vereinfachungen und Erleichterungen vgl. Haufe IFRS Kommentar, Freiburg 2019, § 28 Rz. 368-381.

31) Vgl. erläuternd Bosse/Stege/Hita Hochgesand, WPg 2017, S. 5-12.

Prof. Dr. Caroline Flick Professorin für Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen, Hochschule Mainz
Caroline Flick , Professorin für Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen, Hochschule Mainz
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