Von Eonia zu EuroSTR: rechtlicher Aktionsplan

Die Arbeitsgruppe des privaten Sektors zu risikofreien Euro-Zinssätzen hat Mitte Juli 2019 eine Reihe von Empfehlungen zum rechtlichen Aktionsplan veröffentlicht, die den Übergang vom Eonia (Euro Overnight Index Average) zum EuroSTR (Euro Short-Term Rate) regeln.

In diesem Zusammenhang empfiehlt die Arbeitsgruppe unter anderem für alle Produkte und Zwecke die Verwendung des Euro STR zuzüglich eines festen Spreads (Zinsaufschlags) in Höhe von 8,5 Basispunkten als Ersatzzinssatz für den Eonia. Die Marktteilnehmer sollten gegebenenfalls - soweit dies möglich und angemessen ist - keine Neuverträge mit dem Eonia als Referenzzinssatz abschließen; dies gilt insbesondere für neue Verträge mit einem Laufzeitende nach dem 31. Dezember 2021, da der Eonia ab diesem Stichtag wegfallen wird.

Bei bestehenden Verträgen mit dem Referenzzinssatz Eonia und Laufzeitende nach Dezember 2021 sollten die Marktteilnehmer in Betracht ziehen, den Eonia als primären Zinssatz so früh wie möglich zu ersetzen oder wirksame Ersatzbestimmungen in die Verträge aufzunehmen. In Neuverträge, die weiterhin den Eonia als Referenzzinssatz verwenden und deren Laufzeit nach Dezember 2021 endet oder die unter die EU-Benchmark-Verordnung (BMR) fallen, sollten die Marktteilnehmer wirksame Ersatzbestimmungen integrieren.

Für eine größere Transparenz sollten Neuverträge, die vor Oktober 2019 unterzeichnet werden, darüber hinaus - auch wenn dies nicht unbedingt notwendig ist - idealerweise eine Erklärung enthalten, dass sich die Eonia- Methodik voraussichtlich ab dem 2. Oktober 2019 ändert und dass eine in den Verträgen genannte Bezugnahme auf den Eonia als eine Bezugnahme auf den dann geänderten Eonia zu verstehen ist, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren eine abweichende Regelung.

Im Anschluss an das öffentliche Konsultationsverfahren zum rechtlichen Aktionsplan und an die eingegangenen Rückmeldungen der Markteilnehmer stellt die Arbeitsgruppe auch zwei Mustervorlagen mit Formulierungen zur Verfügung, die nach dem Wegfall des Eonia als Ersatzbestimmungen für neue Cash-Produkte verwendet werden können. Die Marktteilnehmer können die Formulierungen heranziehen und an die Bedingungen der jeweiligen Anlagekategorie sowie die juristischen Anforderungen des jeweils geltenden Rechts und der maßgeblichen europäischen Jurisdiktion anpassen.

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