Gespräch des Tages

Vermögensverwaltung - Immer auf die Kleinen

Die Vermögensverwalter blicken sorgenvoll in die Zukunft. Sie sehen ihre tägliche Arbeit in immer größerem Ausmaß durch die regulatorischen Vorgaben erschwert, und das "Honoraranlageberatungsgesetz" wird nach Ansicht des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter e. V. (VuV) insbesondere für kleinere Einheiten die Lage noch verschärfen. Der vor Weihnachten letzten Jahres beschlossene Entwurf dieses Gesetzes "zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente" soll für mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung sorgen.

Für Wertpapierdienstleister und damit auch für die zugelassenen Vermögensverwalter ist dabei eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgesehen. Zukünftig sollen die Dienstleister nur dann beide Beratungsformen anbieten dürfen, wenn die zwei Bereiche organisatorisch, funktional und personell getrennt sind. Eine solche Ausschließlichkeit benachteiligt in den Augen des Verbandes insbesondere die normal großen Vermögensverwalter mit vier bis fünf Mitarbeitern, da sie unter diesen Rahmenbedingungen nicht beides offerieren könnten. Größere Kreditinstitute hätten mit der organisatorischen Trennung - so die Kritik - jedoch sicherlich keine Probleme. Folgerichtig forderte der Branchenverband in seiner Stellungnahme eine Streichung des Ausschließlichkeitsprinzips.

Angesichts der zahlreichen regulatorischen Vorgaben ist der im Jahr 1997 von sieben unabhängigen Vermögensverwaltern gegründete VuV immer öfter gefordert. Um die Interessen der inzwischen 224 Mitglieder gegenüber der Aufsichtsbehörde adäquat wahrnehmen zu können, musste die Verbandsarbeit deshalb ausgeweitet und professionalisiert werden. Hierzu wurden bereits vor einiger Zeit ein geschäftsführender Justiziar eingestellt und die Geschäftsstelle auf vier Mitarbeiter erweitert. In den kommenden Jahren will man 50 bis 100 weitere Mitglieder hinzugewinnen und die Bekanntheit der eigenen Marke sowie der Branche insgesamt ausbauen. Für Finanzberater nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) erscheint eine Mitgliedschaft im VuV derzeit allerdings nur bedingt attraktiv. Um Mitglied zu werden, müssen sie nämlich ein unabhängiger Finanzportfolioverwalter mit BaFin-Zulassung nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) sein.

Obwohl es sich somit nicht um Einlagenkreditinstitute handelt, müssen auch Finanzportfolioverwalter Vorsorge für die Sicherung von Kundengeldern treffen. Sie sind deshalb verpflichtet, in die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) einzuzahlen, und zwar nicht nur den Jahresbeitrag in Höhe von maximal zehn Prozent des Jahresüberschusses, sondern auch eine jährliche Sonderzahlung zur Rückführung der drei Darlehen über insgesamt rund 300 Millionen Euro, die im Zuge des Entschädigungsfalls Phoenix Kapitaldienst aufgenommen werden mussten. Dabei darf die Gesamtbelastung aus Jahresbeitrag und Sonderzahlung nicht höher als 45 Prozent des Jahresgewinns sein.

Findige Wertpapierhandelsunternehmen reduzieren allerdings durch die Rücklage für allgemeine Bankrisiken (§ 340 g HGB) ihre effektive Beitragsbelastung. Da der per Sonderzahlung bestehende Finanzierungsbedarf anhand des individuellen Anteils am Jahresbeitragsgesamtvolumen umgelegt wird, müssen diejenigen Unternehmen einen verhältnismäßig höheren Anteil am Sonderzahlungskuchen tragen, deren Gewinnsituation eben keine Zuführung zum Fonds für allgemeine Bankrisiken erlaubt. Die nach Rechnung der EdW bis zum Jahr 2022 geplante Rückführung der Darlehen scheint durch die infolge der Verschiebung der Rückzahlung bedingte Verteuerung der Gesamtlasten gefährdet, und mit der Wertpapierhandelsbank FX-direkt droht bereits der nächste Entschädigungsfall mit Verbindlichkeiten in Höhe von 17 Millionen Euro.

In seiner Stellungnahme zum Honoraranlageberatungsgesetz hat der VuV darum ein Thema wieder aufgegriffen, das seinen Mitgliedern schon seit längerer Zeit auf den Nägeln brennt. Finanzanlagenvermittler nämlich, die lediglich zu Investmentfonds, aber nicht zu einzelnen Aktien beraten dürfen, unterliegen nicht der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen. Deshalb befürwortet der VuV die Einbeziehung der künftigen Honorar-Finanzanlagenberater in die Entschädigungseinrichtung. Da sich die Anzahl dieser Honorar-Finanzanlagenberater jedoch in den ersten Jahren sicherlich in Grenzen halten wird, werden sie zu Anfang auch keinen nennenswerten Beitrag zum Ent schädigungsstock leisten können.

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