Aufsätze

Handlungsbedarf: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS 9

Ausgelöst durch die weltweite Finanzmarktkrise beabsichtigt der IASB, die bisherigen Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten des IAS 39 "Financial Instruments: Recognition and Measurement" durch die neuen Vorschriften des IFRS 9 "Financial Instruments" zu ersetzen. Die dritte und abschließende Phase der Novellierung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten befasst sich mit der Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Deren geltende Regeln stehen bei Wissenschaft und Praxis in der Kritik: sie seien zu starr, nicht praxisnah genug und bildeten das Risikomanagement von Kreditinstituten bilanziell nur unzureichend ab.1)

Abbildung in der Bilanz

Ziel der Neuregelungen ist es daher zum einen, die Vorgaben für das Hedge Accounting so zu modifizieren, dass die Risikomanagementaktivitäten mit Blick auf das ökonomische Hedging von Kreditinstituten so umfassend wie möglich in der Bilanz abgebildet werden können.2) Zum anderen sollen GuV-Effekte aufgrund unterschiedlicher Wertansätze für Finanzinstrumente (ein sogenanntes "Accounting Mismatch") verhindert werden.3) Bereits weitgehend abgeschlossen ist die Überarbeitung des allgemeinen Hedge-Account-ing-Konzeptes (General Hedge Accounting Model) im Rahmen des Exposure Draft ED/2010/134), der die für Kreditinstitute besonders relevanten Spezialregeln für dynamische Portfolioabsicherungen allerdings ausnimmt. Aus den im ED geregelten konzeptübergreifenden Aspekten zum Hedge Accounting zeichnen sich jedoch bereits jetzt Auswirkungen auf die Hedge-Accounting-Strategie und die Effektivitätsbeurteilung und-messung sowie auf die hiermit in Zusammenhang stehenden operativen Abläufe im Rechnungswesen und dem Risikomanagement von Kreditinstituten ab. Es ist daher zu empfehlen, dass Kreditinstitute bereits frühzeitig vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2015 mit der Analyse der potenziellen Auswirkungen der Neuregelung beginnen und ihren Anpassungsbedarf identifizieren.

Erweitertes Spektrum sicherbarer Grund- und Sicherungsgeschäfte

Das ökonomische Hedging von Kreditinstituten soll mit den Neuregelungen für das Hedge Accounting besser in der Bilanzierung abbildbar sein. Die Erweiterung des Spektrums der für Hedge-Beziehungen zulässigen Grund- und Sicherungsgeschäfte und Designation ihrer Risikokomponenten ist dafür ein wichtiger Schritt. Die wesentlichen Änderungen für Kreditinstitute erlauben nun die Designation

- einzelner oder mehrerer Risikokomponenten nicht-finanzieller Vermögenswerte und Schulden,

- von Derivaten innerhalb aggregierter Risikopositionen,

- von Eigenkapitalinstrumenten (Investor) unabhängig davon, ob sie "at Fair Value through Profit or Loss (FVTPL)" oder "at Fair Value through Other Comprehensive Income (FVTOCI)" bewertet werden,

- Nettopositionen im Falle geschlossener Portfolios,

- des Bodensatzes von Grundgeschäften ("layer approach"): Prepayment-Optionen sind dabei nicht schädlich, wenn diese die designierte Schicht nicht betreffen oder in der Schicht enthalten sind und dann bei der Bewertung berücksichtigt werden.5)

Als Sicherungsinstrumente dürfen jetzt neben derivativen auch nicht-derivative (originäre) finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen designiert werden, sofern sie at FVTPL bewertet werden.

Mit Blick auf die absicherungsfähigen Risikokomponenten von Grund- und Sicherungsgeschäften wird im ED die Risikoposition im Sinne einer "synthetischen Position" anstelle des Bilanzierungsobjektes als Basis für das Hedge Accounting in den Mittelpunkt gerückt.6) Dabei verlangt der ED, dass einzelne Risikokomponenten finanzieller und nicht-finanzieller Risikopositionen nur dann designiert werden dürfen, sofern sie zuverlässig separier- und bewertbar sind. Der IASB bekräftigt, dass

dies bei Kredit- und Inflationsrisiken - mit Ausnahme bei "inflation linked bonds"7) nicht möglich ist. Als notwendige Ersatzlösung zur Abbildung von Kreditsicherungsstrategien wird die Fair Value Option ausgedehnt, die nun auf die gesicherte Kreditrisikokomponente im Grundgeschäft und auf Kreditzusagen unwiderruflich anwendbar ist.

Effektivitätsbeurteilung und "Rebalancing"

Die Neuregelungen sehen auch einen veränderten Effektivitätsbegriff vor. Damit werden neue Zulassungsbedingungen für das Hedge Accounting geschaffen. Zum einen wird die Effektivitätsbeurteilung durch die Abschaffung der retrospektiven Effektivitätsmessung weniger aufwendig. Zum anderen wird die Effektivitätsbeurteilung flexibler, da die starre quantitative Bandbreite von 80 bis 125 Prozent aufgehoben wurde, außerhalb derer Sicherungsbeziehungen, die nach IAS 39 bisher als ineffektiv galten, aufgelöst werden mussten. Der bisherige Ansatz zur Effektivitätsbeurteilung wird durch einen "zielbasierten" Ansatz (objective based assessment) ersetzt.

Ziel ist es, nachzuweisen, dass die Sicherungsbeziehung ein unverfälschtes Ergebnis hervorbringt - die Wertänderungen des Sicherungsinstruments dürfen also nicht systematisch höher oder geringer ausfallen als die Wertänderungen des Grundgeschäfts - und die erwartete Ineffektivität, die sich in der GuV niederschlägt, minimiert. Ein Nachweis darüber, dass der Ausgleich der Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht zufällig ist, ist außerdem zu erbringen. Eine weitere entscheidende Neuerung: Eine Anpassung der Sicherungsbeziehung führte bisher automatisch zu einer De-Designation. Anpassungen müssen nun durch eine Adjustierung der Hedge Ratio (Rebalancing) erfolgen. In deren Folge muss die Sicherungsbeziehung fortgeführt werden. Eine freiwillige Auflösung der Sicherungsbeziehung "durch Management-Entscheidung", wie sie bisher gemäß IAS 39 gestattet war, ist nun nicht mehr möglich.

Der entscheidende Vorteil des Rebalancing liegt darin, dass bestehende Sicherungsbeziehungen buchhalterisch angepasst und beibehalten werden können, um sie somit im Einklang mit der Risikomanagementzielsetzung zu halten. Ein aufwendiges Auflösen der bilanziellen Hedge-Beziehung mit den damit verbundenen unerwünschten GuV-Effekten soll dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird das Hedge Accounting auf diese Weise stärker mit der Vorgehensweise im Risikomanagement verzahnt und somit eine Divergenz von ökonomischen und bilanziellen Hedges eingedämmt.

Die Neuregelungen haben Konsequenzen für Kreditinstitute. So können sich für diese aufgrund der erweiterten Designationsmöglichkeiten Potenziale ergeben, einen größeren Teil ihrer ökonomischen Sicherungsbeziehungen im Rechnungswesen abzubilden. Kreditinstitute sollten daher prüfen, wo sich mit Blick auf ihr Geschäftsmodell neue Möglichkeiten ergeben, ökonomische Hedges auch bilanziell abzubilden, auch wenn zu erwarten ist, dass die Potenziale hierzu im Rahmen des "General Hedge Accounting Model" eher begrenzt sind. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der bestehenden Hedge-Accounting-Strategie wird damit notwendig.

Revision der Hedge-Accounting-Strategie

Eine Überprüfung der Hedge-Accounting-Strategie ist auch deshalb von Relevanz, da für das erste Halbjahr 2012 ein ED geplant ist, in dem der IASB das Makro-Hedging bei dynamischen Portfolios ausgestaltet. Haben Kreditinstitute erkannt, inwieweit die eigene ökonomische Hedge-Strategie bereits jetzt im Rahmen des ED zum General Hedge Accounting Model abbildbar ist, können sie entscheiden, inwieweit ihre proaktive Einflussnahme auf die Gestaltung des ED zum dynamischen Port-folio-Hedging erforderlich beziehungsweise sinnvoll ist. Des Weiteren würde eine Planungsgrundlage geschaffen, auf deren Basis der Umsetzungsbedarf aufgrund des General Hedge Accounting Models identifiziert werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Revision der Hedge-Accounting-Strategie ergibt, dass keine Abhängigkeit vom neu zu gestaltenden ED mehr besteht.

Darüber hinaus hat die Überprüfung der neuen Designationsmöglichkeiten für Kreditinstitute gegebenenfalls prozessuale und technische Konsequenzen: Hedge-Ac-counting-Systeme müssen auf eine geänderte Hedge-Accounting-Strategie ausgerichtet werden, indem sie mit entsprechenden Daten für gegebenenfalls bisher nicht in das Hedge Accounting einbezogene Produkte aus den Vorsystemen "beliefert" werden. Eine genaue Analyse der Datenverfügbarkeit in den Vorsystemen ist zwingend notwendig. Für die erfolgreiche Umsetzung einer auf Grundlage des ED modifizierten Hedge-Accounting-Strategie ist schließlich ein enger Abstimmungsprozess zwischen Risikomanagement und Rechnungswesen erforderlich.

Neue Beurteilungskriterien

Mit der Aufhebung der festen quantitativen Grenzen bei der Effektivitätsbeurteilung stehen Kreditinstitute vor der Herausforderung, die neuen Kriterien, die die Effektivität auszeichnen, zu operationalisieren. Diese sind ein unverfälschtes GuV-Ergebnis, die Minimierung der erwarteten Ineffektivität in der GuV und die nicht Zufälligkeit der Wertänderungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Diese Effektivitätskriterien sind jedoch unkonkret und interpretationsbedürftig. Zum einen eröffnen sich hier Ermessensspielräume für Kreditinstitute, festzulegen, wann eine Sicherungsbeziehung als effektiv angesehen wird. Zum anderen stehen Kreditinstitute vor der Herausforderung, geeignete Methoden zur Umsetzung des Nachweises der Effektivität von Sicherungsbeziehungen im Sinne des ED festzulegen.

Der ED sieht vor, dass eine qualitative Beurteilung der Effektivität erfolgen kann, wenn die wesentlichen Konditionen (sogenannte "critical terms") des Grund- und Sicherungsgeschäftes ganz oder weitgehend übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, ist in der Regel ein quantitativer Nachweis zu erbringen. Dabei bieten sich solche Verfahren an, die vornehmlich auf Methoden und Daten der internen Risikosteuerung basieren und dort bereits zum Einsatz kommen, wie zum Beispiel die Regressionsanalyse mit Marktdatenshift. Diese Methode eignet sich, um auch nach den Neuregelungen den Nachweis der Effektivität zu erbringen.

Bei der Regressionsanalyse lässt sich ein funktionaler Zusammenhang zwischen zwei oder mehreren Variablen ermitteln, mit dem Ziel, die Stärke des Zusammenhangs zu quantifizieren. Nach den Vorschlägen des ED kann der Bereich, in dem sich die Datenpunkte verteilen, deutlich größer sein als der im alten IAS 39 vorgeschriebene Korridor der Geraden mit Steigungen zwischen 80 und 125 Prozent. Die Datenpunkte sollten allerdings im Durchschnitt gleichmäßig um die optimale Gerade (= Steigung von 1) verteilt sein.8) Dies sollte durch die Adjustierung des Absicherungsverhältnisses (Hedge Ratio) erreicht werden. Wären die Datenpunkte um die optimale Gerade breit gestreut, würde dies die zukünftige Ermittlung der Ineffektivität, die in der GuV zu erfassen ist, negativ beeinflussen, nicht aber zwingend zu einer negativen prospektiven Effektivitätsbeurteilung führen.

Qualitative Merkmale maßgeblich

Die erwartete Ineffektivität wird allerdings nur ausgeschlossen beziehungsweise minimiert, sofern die Datenpunkte auf der optimalen Regressionsgeraden oder dicht um sie verteilt liegen. Die Beurteilung, inwieweit der Ausgleich der Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft nicht zufällig ist, scheint hingegen nicht über ein quantitatives Verfahren wie die Regressionsanalyse nachweisbar, sondern vielmehr eine qualitative Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Grund- und Sicherungsgeschäft zu erfordern.9) Denn so können Finanzinstrumente durchaus einen statistisch engen Zusammenhang für einen gewissen Zeitraum aufweisen, ohne dass tatsächlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Es ist zu erwarten, dass die Wirtschaftsprüfer von Kreditinstituten quantitative Nachweise für die Effektivität fordern werden, um die dem neuen Effektivitätsbeurteilungskonzept immanenten Ermessensspielräume zu begrenzen. Es empfiehlt sich daher alle Sicherungsbeziehungen, bei denen kein Critical Term Match vorliegt, wie gehabt quantitativ auf Effektivität zu prüfen. Die bisherigen Grenzen könnten dabei lediglich als Orientierung dienen, inwieweit die Effektivitätskriterien im Sinne des ED erfüllt sind oder ein Rebalancing durchgeführt werden muss.

Aufwendiger Prozess der fortlaufenden Effektivitätsbeurteilung

Die Effektivität einer Sicherungsbeziehung muss dann fortlaufend zu jedem Abschlussstichtag und bei Änderungen wesentlicher wirtschaftlicher Umstände erfolgen. Eine retrospektive Effektivitätsbeurteilung ist nicht mehr nötig, was eine Erleichterung für Kreditinstitute bedeutet. Lediglich die Ineffektivität muss weiterhin retrospektiv erfasst werden, da sie in der GuV zu buchen ist. Die hierbei zur Anwendung kommende Buchungslogik wurde gegenüber IAS 39 nicht modifiziert.10)

Der im ED beschriebene fortlaufende Beurteilungsprozess der Effektivität regelt, wann die Sicherungsbeziehung aufgelöst werden muss und wann ein Rebalancing durchzuführen ist. Sofern ein zufälliger Ausgleich bei einer bereits designierten Sicherungsbeziehung festgestellt wird, muss die aufgetretene Ineffektivität in der GuV erfasst werden und ein Rebalancing wird erforderlich. Kann hingegen kein unverfälschtes Ergebnis und die Minimierung der Ineffektivität mehr nachgewiesen werden - kann die Zielsetzung der Effektivitätsbeurteilung durch den Hedge also nicht mehr erfüllt werden - muss überprüft werden, ob das Risikomanagementziel für die Sicherungsbeziehung unverändert ist. Wenn das Risikomanagementziel nicht mehr identisch mit dem zu Beginn des Hedge Accounting ist, muss es beendet werden. Sollte beispielsweise ein Sicherungsgeschäft nicht mehr existieren, weil es glattgestellt wurde oder auslief, tritt ein solcher Fall ein.

Die Hedge Ratio anpassen

Bleibt das Risikomanagementziel einer Sicherungsbeziehung unverändert, muss das Kreditinstitut untersuchen, ob es sich bei einem aufgetretenen Ungleichgewicht um einen neuen Trend handelt, bei dem sich die Sicherungsbeziehung von dem ursprünglichen Absicherungsverhältnis (Hedge Ratio) weg entwickelt.11)Ist Letzteres der Fall, ist ein Rebalancing zwingend erforderlich. Ist die Schwankung hingegen vorübergehend, muss die aufgetretene Ineffektivität in der GuV erfasst werden und das Hedge Accounting wird unter Beibehaltung der bestehenden Sicherungsbeziehung fortgesetzt. An dieser Stelle wird die besondere Wichtigkeit einer stärkeren Kommunikation zwischen Rechnungswesen und Risikomanagement deutlich. Informationen über geänderte Risikomanagementzielsetzungen sollten schnell und frühzeitig an das Rechnungswesen weitergegeben werden, um einen reibungslosen Ablauf bei der Effektivitätsbeurteilung zu gewährleisten.

Beim Rebalancing wird die Hedge Ratio von Grund- und Sicherungsgeschäften angepasst. Dies erfolgt durch Erhöhung (zum Beispiel Designation zusätzlichen Volumens aus bestehendem Geschäft oder durch Neugeschäftsabschluss) beziehungsweise Reduktion (etwa teilweises Closing) der Volumina von Grund- und Sicherungsgeschäft. Das Hedge Accounting muss nach dem erfolgten Rebalancing fortgesetzt werden. Wird ein Rebalancing notwendig, muss das Kreditinstitut zunächst einschätzen, ob durch eine Hedge-Ratio-Anpassung das Ungleichgewicht im Absicherungsverhältnis beseitigt werden kann. Ist dies nicht möglich, qualifiziert sich die Sicherungsbeziehung nicht mehr für das Hedge Accounting und muss aufgelöst werden. Wäre eine Volumenanpassung erfolgreich, muss das Rebalancing erfolgen. Aus Sicht der Praxis des Risikomanagements ist hinsichtlich der Regelung des ED zu kritisieren, dass allein die Anpassung der Hedge Ratio als Anpassungs-Instrument vorgesehen ist. So ist zum Beispiel der Abschluss von zusätzlichen Derivaten, mit denen das Risikoprofil des Sicherungsderivats an die Risikomanagementstrategie des Kreditinstituts angepasst werden könnte, nicht vorgesehen, obwohl solche Maßnahmen die Effektivität einer Sicherungsbeziehung verbessern würden.12)

Die Herausforderung für Kreditinstitute besteht darin, den komplexen Entscheidungsbaum zur fortlaufenden Effektivitätsbeurteilung sowie zum Rebalancing prozessual umzusetzen und technisch zu implementieren. Entscheidend für den Erfolg der neuen Effektivitätsbeurteilung und Rebalancing-Aktivitäten ist eine sinnvolle Festlegung der Zuständigkeiten zwischen dem Rechnungswesen und dem Risikomanagement. Beide Bereiche sollten dabei stärker integriert werden, als dies bisher häufig der Fall ist. Es erscheint sinnvoll, die Beurteilung der Effektivität und das Rebalancing in Zukunft stärker im Risikomanagement anzusiedeln, da eine bilanzielle Sicherungsbeziehung die Risikomanagementzielsetzung verstärkt widerspiegeln soll. Hier müssen Kreditinstitute noch Anstrengungen bei der Umstellung der Prozesse erbringen.

Herausforderung Erstanwendung

Eine Herausforderung, die zu Beginn des Inkrafttretens der Neuregelung einmalig auf Kreditinstitute zukommt, ist die Überprüfung der bestehenden Sicherungsbeziehungen. Anhand der neuen Effektivitätsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Sicherungsbeziehungen effektiv sind und weitergeführt werden können. Andernfalls ist gegebenenfalls eine Anpassung der Hedge Ratio oder eine Auflösung und Neudesignation notwendig. Sofern bilanzielle Hedges anzupassen sind, sollten bisherige Ineffektivitätsbeträge ergebnisneutral, Differenzen aus der Anpassung der Hedge Ratio jedoch ergebniswirksam erfasst werden. Diese Analyse ist je nach Umfang und Komplexität der bestehenden Sicherungsbeziehungen nicht zu unterschätzen.

Rechnungswesen und Risikomanagement verzahnen

Die neuen Regelungen für das Hedge Accounting eröffnen Kreditinstituten Potenziale für die Darstellung ihrer ökonomischen Sicherungsbeziehungen in der Bilanz. Um diese zu nutzen, sind allerdings Anstrengungen erforderlich. Zwar ist zu erwarten, dass sich für Kreditinstitute nur wenige wirklich entscheidende neue Möglichkeiten bei der Designation von Grund- und Sicherungsgeschäften im Rahmen des General Hedge Accounting Model bieten. Trotzdem sollte die Hedge-Accounting-Strategie einer Revision unterzogen werden. Dies insbesondere auch um beurteilen zu können, inwieweit Einfluss auf die Neugestaltung des Makro-Hedgings genommen werden soll.

Entscheidende Veränderungen ergeben sich durch den neuen Effektivitätsbegriff. Kreditinstitute müssen die neuen Effektivitätskriterien operationalisieren und einen neuen Beurteilungs- und Adjustierungsprozess für Sicherungsbeziehungen implementieren. Die größte Aufgabe für Kreditinstitute besteht dabei darin, die Kommunikation zwischen Rechnungswesen und Risikomanagement enger zu verzahnen. Dabei sollte überlegt werden, das Risikomanagement in die Aktivitäten zur Effektivitätsbeurteilung und dem Rebalancing zu integrieren. Nur so lässt sich die Essenz der Neuregelungen - die Zielsetzungen des Risikomanagements im Rahmen des ökonomischen Hedgings bilanziell abzubilden - auch tatsächlich in der Realität umsetzen.

Fußnoten

1) Vgl. Flick; Krakuhn; Schüz: Der ED Hedge Accounting aus Sicht der Kreditinstitute, In: IRZ, Heft 3/2011.

2) Aussagen, die aus dem ED oder anderen Quellen des IASB stammen werden nicht explizit gekennzeichnet.

3) Vgl. DRSC e. V.: Dr. Jan-Velten Große, Öffentliche Diskussion, 11. Januar 2011.

4)Im Folgenden kurz ED genannt.

5) Vgl. http://www.standardsetter.de/drsc/projects/details.php?&do=show_details&prj_id=6 (Abrufdatum: 14. Dezember 2011).

6) Vgl. DRSC e. V.: Dr. Jan-Velten Große, Öffentliche Diskussion, 11. Januar 2011.

7) Vgl. Flick; Krakuhn; Schüz: Der ED Hedge Accounting aus Sicht der Kreditinstitute, In: IRZ, Heft 3/2011, S. 119.

8) Vgl. Ernst & Young: Hedge Accounting nach IFRS 9 - Ein tieferer Blick auf die Vorschläge und die damit verbundenen Herausforderungen, 2011, S. [16] ff.

9) Vgl. Ernst & Young: Hedge Accounting nach IFRS 9 - Ein tieferer Blick auf die Vorschläge und die damit verbundenen Herausforderungen, 2011, S. [16] ff.

10) Vgl. http://www.standardsetter.de/drsc/projects/details.php?&do=show_details&prj_id=6 (Abrufdatum: 14. Dezember 2011).

11) Vgl. EFRAGs Draft Comment Letter zum ED/2010/13.

12) Vgl. Ernst & Young: Hedge Accounting nach IFRS 9 - Ein tieferer Blick auf die Vorschläge und die damit verbundenen Herausforderungen, 2011, S. [23] ff.

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