Aufsätze

Evaluierung von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat nach § 25d KWG

Viele Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsorgane (im Folgenden zur Vereinfachung: Aufsichtsräte) von Instituten müssen nach der Umsetzung der CRD IV1) in deutsches Recht seit Anfang des Jahres einen Nominierungsausschuss einrichten (§ 25 d Abs. 11 Satz 1 KWG). Zwar greift die Einrichtungspflicht erst unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei gewisser Größe des Instituts und gesteigerter Komplexität des Geschäfts (§ 25 d Abs. 7 Satz 1 KWG). Bei mindestens zehn …

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