Zur Zukunft des Internal Rating Based Approach (IRBA)

Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen

Abbildung 1: Von der Aufsicht vorgestellter Zeitplan zur Weiterentwicklung des IRB-Ansatzes (gemäß Diskussionspapier "Future of the IRB Approach") Quelle: Eigene Darstellung

Dr. Thorsten Stetter, Martin Wirth, Dr. Marco Franke - In diesem Beitrag geben die Autoren einen Überblick über die derzeit bekannten und geplanten Änderungen der regulatorischen Vorgaben bezüglich des IRB-Ansatzes, die weiterentwickelte Zulassungs- und Prüfungspraxis der Aufsicht sowie die daraus resultierenden Herausforderungen für die Institute.

Der auf internen Modellen basierende Ansatz (Internal Rating Based Approach) zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Adressenausfallrisiken wurde seit seiner Einführung in einer noch immer zunehmenden Anzahl von Kreditinstituten umgesetzt. Kreditinstitute, die unter die IRB-Regularien fallen und eine IRB-Zulassung besitzen, müssen für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen und im internen Risikomanagement selbst geschätzte Kreditrisikoparameter verwenden. Allein in Deutschland haben per Juni vergangenen Jahres 50 Institute von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bringen kontinuierlich neue Portfolios zur Zulassung. Weitere Institute befinden sich aktuell im IRBA-Zulassungsprozess.

In der Vergangenheit hat die Aufsicht den Instituten in der Ausgestaltung ihrer internen Modelle vielfältige Freiheiten eingeräumt. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise durchgeführte Untersuchungen der Aufsicht, beispielsweise die Hypothetical Portfolio Exercise der European Banking Authority (EBA) 2012/2013, haben deutliche Unterschiede in den Risikobewertungen aufgezeigt und damit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit und Angemessenheit der internen Modelle geführt. So ist es das erklärte Ziel der Aufsicht gegen Optimierung der Risk-Weighted Assests (RWA) vorzugehen und eine Angleichung der internen Modelle auf europäischer Ebene zu erreichen. Als ersten Schritt und im Zuge der Übernahme der Bankenaufsicht im Euroraum durch die Europäische Zentralbank (EZB) ist eine umfängliche Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Regelungen und Auslegungen (Single Rule Book) angelaufen. Im März 2015 wurde in diesem Zusammenhang das Diskussionspapier EBA/DP/2015/01 von der EBA zur Zukunft des IRBA veröffentlicht.

§-44er-Prüfungen

Unter dem Eindruck dieser geänderten aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen sind IRB-Institute und die im Zulassungsprozess befindlichen Häuser Gegenstand zahlreicher sogenannter §-44er-Prüfungen nach Kreditwesengesetz (KWG). Anlass für diese Prüfungen geben die Nachschau vorheriger Zulassungsprüfungen, die Zulassung neuer Portfolios, die Zulassung von Model Changes sowie die seit 2014 vorgesehenen turnusgemäßen Überprüfungen nach § 3 Abs. 1 Solvabilitätsverordnung (SolvV).

Der Einzug von Benchmarking und Peer-Vergleichen in die Aufsichtspraxis macht zudem deutlich: Es reicht heute nicht mehr aus, den jeweils zum Zulassungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften genügt zu haben. Vielmehr müssen IRB-Rating-Systeme und gegebenenfalls die damit verbundenen Prozesse und IT-Landschaften permanent weiterentwickelt werden, um den aufsichtsrechtlichen Erwartungen fortlaufend zu entsprechen.

Nach ersten regulatorischen Anpassungen am IRB-Ansatz im Zuge der Umsetzung von Basel III (Berücksichtigung schwerer Rezessionen in den Stresstests, die Einführung des Korrelationskoeffizienten für große Unternehmen der Finanzbranche, Neuregelungen hinsichtlich des Wertberichtigungsvergleichs et cetera) werden die IRB-Anforderungen in den nächsten Jahren insbesondere aufgrund des Inkrafttretens verschiedener Regulatory Technical Standards (RTS) von der Aufsicht weiter harmonisiert und ergänzt.

Zielsetzung der aktuellen Änderungsbestrebungen der EBA ist es die Vergleichbarkeit, die Verlässlichkeit sowie die Transparenz der IRBA-Umsetzungen in den Instituten zu erhöhen. Die in der Vergangenheit erkannten deutlichen Unterschiede in den RWAs von IRB-Instituten lassen sich nicht alleine auf die zugrunde liegenden Risiken, die Geschäftsmodelle oder die Strategien der Häuser zurückführen. Ursächlich ist - nach Ansicht der Aufsicht - vielmehr die Nutzung von Modellierungs- und Gestaltungsspielräumen auf nationaler und (in noch viel stärkerem Maße) auf europäischer Ebene.

Der Maßnahmenkatalog der EBA zur Zukunft des IRBA gliedert sich in vier Phasen und soll - im Sinne einer Gegenmaßnahme - die Modellierungs- und Gestaltungsspielräume der Kreditinstitute eingrenzen (Abbildung 1). Nachfolgend wird dieser Maßnahmenkatalog vorgestellt sowie daraus resultierende zentrale Anforderungen, für IRB-Häuser diskutiert.

Harmonisiertes Prüfungsvorgehen

In der ersten Phase dieser Initiative hat die EBA ein Konsultationspapier (EBA/CP/2014/36) veröffentlicht, welches sich primär an die zuständigen Aufsichtsbehörden richtet. Mit dem erwarteten Inkrafttreten dieses RTS in diesem Jahr wird ein europaweit einheitlicher Leitfaden für die Zulassungsprüfung von IRB-Rating-Systemen vor liegen. Schon seit einiger Zeit richtet die Aufsicht ihre Prüfungen an diesem Konsultationspapier aus. Der Prüfungsleitfaden gibt detailliert vor, welche Aspekte die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer IRB-Prüfung untersuchen soll. Zielsetzung ist eine Vereinheitlichung des Prüfungsumfangs, des Prüfungsvorgehens und der Prüfungsmaßstäbe.

Bei einem Vergleich des in dem Konsultationspapier dargelegten Prüfungsumfangs mit bisherigen Zulassungsprüfungen in Deutschland lässt sich feststellen, dass der Umfang zukünftiger IRB-Zulassungsprüfungen zunehmen wird. So sind mit den Themen Datenqualität und IT zwei Prüfungsfelder sehr präsent, welche in der Vergangenheit eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben, aber jetzt auch mit der Einführung von AnaCredit, des European Reporting Framework, der BIIRD Initiative, BCBS 2391) und dem Einbezug von Datenqualitätsaspekten in den SREP2)-Bewertungen im Fokus der Aufsicht stehen. Darüber hinaus sind beispielsweise die (historische) Dokumentation der Rating-Systemlandschaft (Map of Rating Systems) sowie das durchzuführende Model Weakness Assessment ebenso Anforderungen, welche es in dieser Form bisher nicht gab.

Weitere Änderungen ergeben sich besonders für Institute unter EZB-Aufsicht. Auch wenn die Durchführung der Prüfungshandlungen vor Ort weiterhin zu großen Teilen bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegt, wird sich die EZB verstärkt in die Prüfungen einbringen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei das für die sogenannte horizontale Aufsicht zuständige Direktorat "Mikroprudenzielle Aufsicht IV" der EZB, welches unter anderem mit der Internal Models Division die lokalen Prüfungsteams unterstützt und für eine einheitliche Auslegung der aufsichtsrechtlichen Regelungen in Bezug auf IRB-Modelle sorgen soll.

Die Folge: Auslegungsentscheidungen werden zukünftig weniger im Ermessen der lokalen Prüfungsteams oder der Joint Supervisory Teams liegen, die für die laufenden aufsichtlichen Aktivitäten von Häusern unter direkter EZB-Aufsicht zuständig sind. So lässt sich ein deutlicher Abbau von institutsspezifischen Sonderregeln und Ausnahmen beobachten, der hauptsächlich bereits zugelassene IRB-Rating-Systeme betrifft und dabei teils revidiert, was zwischen der nationalen Aufsicht und einem Institut im Vorfeld schon als fixiert galt. Diesem Gedanken entsprechend ist gemäß des Leitfadens zur Bankenaufsicht vorgesehen, Modellprüfungen von unabhängigen Projektteams durchführen zulassen.

Ergänzt wird das neue Prüfungsvorgehen der Aufsichtsbehörden durch den sogenannten Pre-Application-Process (PAP) der EZB. Circa sechs Monate vor der Prüfung vor Ort untersucht die Aufsicht die Modelle auf Grundlage vorliegender finaler Dokumente auf eventuelle sogenannte Easily Verifiable Weaknesses für die Zulassung. Die Teilnahme an dem Prozess ist freiwillig. Details hierzu werden von der Aufsicht noch veröffentlicht. Hier muss erst die Praxis zeigen, ob der durch den PAP erzielte Mehrwert für die Institute den zusätzlichen Aufwand durch die frühzeitige Vorbereitung und Bereitstellung der Dokumente aufwiegt.

Neue Anforderungen an IRB-Rating-Systeme

Die in den nächsten Jahren angekündigten Änderungen betreffen sämtliche Aspekte von Rating-Systemen, von den Modellen über die Prozesse und die IT bis zu den Daten. Dabei haben nicht alle Änderungen einen originären IRB-Hintergrund, sondern resultieren auch aus den schon zitierten weiteren Regulierungsinitiativen, wie beispielsweise den verstärkten Anforderungen an Datenkonsistenz und -qualität im Rahmen von BCBS 239. Der von der EBA vorgelegte Maßnahmenkatalog zur Weiterentwicklung des IRB-Ansatzes sieht nach der Harmonisierung des Prüfungsvorgehens drei Phasen der methodischen Änderung vor. Diese sollen mit ihren jeweiligen Implementierungszeiträumen bis Ende 2018 abgeschlossen sein und können je nach aktueller Umsetzung massive Änderungen an den heutigen Rating-Systemen mit sich bringen.

In der zweiten Phase wird mit der Ausfalldefinition ein zentraler Bestandteil aller IRB-Rating-Systeme überarbeitet. Dazu hat die Aufsicht bereits ein Konsultationspapier zur Wesentlichkeitsgrenze des 90-Tage-Verzugs (EBA/CP/2014/32) sowie ein weiteres Konsultationspapier zur Anwendung der Ausfalldefinition (EBA/ CP/2015/15) veröffentlicht. Speziell bezüglich der Wesentlichkeitsgrenze diskutiert man aktuell Änderungen, die bei einer Umsetzung gegebenenfalls eine sehr weitreichende Überarbeitung der Ausfallerfassung, Ausfalldatenbank und der Modelle selbst notwendig machen würden.

Die Vorschläge der Aufsicht im Konsultationspapier zur Ausfallerfassung lassen dagegen weniger starke Auswirkungen erwarten. Hier werden vor allem Konkretisierungen zu den einzelnen Ausprägungen der "unwahrscheinlichen Rückzahlung" vorgenommen. Trotzdem wird dadurch der Spielraum der Institute in der Gestaltung ihrer Prozesse im Rahmen der Intensiv- und Problemkreditbearbeitung sowie der Ausfallerfassung eingeschränkt. Daraus resultierende Prozessänderungen können eine weitere Anpassung der Modelle notwendig machen.

Beispielhaft sei hier das Bestreben der Aufsicht genannt, bei Restrukturierungen als Ausfallkriterium einen Schwellenwert zum Barwertverlust einzuführen. Im Rahmen von historischen Verlustmessungen, die bisher häufig nur Cashflows während der Andauer des Ausfallereignisses einbeziehen, wäre dann die Frage im Raum, ob der ermittelte Barwertverlust nicht seinerseits zu berücksichtigen wäre - ein Aspekt, den bisher nur wenige Institute so umgesetzt haben.

Anpassungsaufwand

Die finale Regulierung ist zwar erst für Mitte 2016 angekündigt, jedoch lässt sich bereits auf Grundlage der veröffentlichten Konsultationspapiere ab schätzen, dass auf die IRB-Institute wahrscheinlich erheblicher Anpassungsaufwand bis Ende 2018 zukommt (Abbildung 2).

Hierbei gilt es zu beachten: Eine Änderung der Ausfalldefinition stellt auch eine wesentliche Änderung eines IRB-Rating-Systems gemäß Art. 143 (3) (b) CRR3) dar, die einer formalen Zulassung durch die Aufsicht bedarf.

In der dritten Phase soll die Methodik der Risikoparameterbestimmung selbst angepasst werden. Dies beinhaltet insbesondere eine Harmonisierung der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) - vor allem hinsichtlich der Berechnung der durchschnittlichen langfristigen Ausfallrate sowie der Angemessenheit von Sicherheitsaufschlägen.

Während bisher die Ermittlung langfristiger Ausfallraten aus rein historischer Messung bestand, zeigen bereits durchgeführte Vorstudien, dass in diesem Bereich zukünftig die Notwendigkeit zusätzlicher Modellierungen besteht. Hinsichtlich der Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default/LGD) und dem Umrechnungsfaktor (Credit Conversion Factor/CFF) sind Konkretisierungen zur Bestimmung des ökonomischen Downturns vorgesehen.

Des Weiteren sollen die Verlustschätzung ausgefallener Forderungen (LGD in Default und ELBE = Expected Loss Best Estimate) sowie der Wertberichtigungsvergleich (IRB-Short fall) überarbeitet werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Anpassungen lässt sich aktuell nicht hinreichend genau absehen, weil entsprechende Konsultationspapiere erst für Anfang dieses Jahres zu erwarten sind. Die finale Veröffentlichung der Dokumente soll Ende 2016 erfolgen. Da in Phase drei der Kern eines jeden IRB-Rating-Systems, die eigentliche Methodik, betroffen ist, muss von hohem Anpassungsaufwand und entsprechenden Model Changes bei den Instituten ausgegangen werden.

Die vierte und letzte Phase des Maßnahmenkataloges betrifft die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken. Hier ist mit einer finalen Veröffentlichung der entsprechenden Publikationen nicht vor Ende 2017 zu rechnen. Aktuell erwartet die EBA selbst in diesem Bereich keine tief greifenden Veränderungen. Dennoch wurden für diese Phase von der Aufsicht verschiedene RTS bezüglich anrechnungsfähiger Garantien, liquider Mittel und immaterieller Portfolios angekündigt.

Herausforderungen für die Institute

Institute sehen sich aktuell vermehrt mit §-44er-Prüfungen konfrontiert. Dies betrifft besonders diejenigen, die bereits eine frühe IRB-Zulassung, das heißt in den Jahren 2006 bis 2009, erhalten haben. Die Aufsicht untersucht in diesen Prüfungen, ob die Rating-Systeme weiterhin die (geänderten) Anforderungen an den IRB erfüllen.

Insbesondere wird geprüft, ob die Systeme in den letzten Jahren entsprechend weiterentwickelt und die Änderungen der CRR angemessen umgesetzt wurden. Beispielhaft seien hier die Verwendung einer anzahlgewichteten LGD, die angemessene Weiterentwicklung der Rating-Modelle auf Basis der Validierungsergebnisse sowie entsprechende Datenqualitätskontrollen und -prozesse genannt. Institute sollten kritisch den aktuellen Status quo ihrer eingesetzten Rating-Modelle, Prozesse, IT und Daten überprüfen und gegebenenfalls die institutsinterne IRB-Implementierung anpassen sowie die damit verbundenen Model Changes gegenüber der Aufsicht kommunizieren.

Hoher Umsetzungsdruck

Weiterhin ergibt sich aus den angekündigten Änderungen, vor allem der Änderung der 90-Tage-Ausfalldefinition, voraussichtlich umfangreicher Überarbeitungsbedarf, der oftmals nicht auf eine Rekalibrierung der bisher genutzten Modelle beschränkt bleiben wird. Darüber hinaus muss die IT-Umsetzung der Ausfalldefinition in den Systemen angepasst werden, der historische Datenbestand ist zu korrigieren, und daneben sind die Prozesse im Institut in der Mehrzahl der Fälle entsprechend der veränderten Ausfalldefinition konsistent auszugestalten.

Zusammen mit den für Ende dieses Jahres avisierten Änderungen bezüglich der Schätzer PD und LGD und dem vorgesehenen Umsetzungszeitraum bis Ende 2018 ergibt sich speziell für Institute mit mehreren Rating-Systemen ein hoher Umsetzungsdruck. Dies sollte bereits heute in den Planungen Berücksichtigung finden. Entsprechende Vorarbeiten sollten umgehend begonnen und geplant werden, damit der kurze Umsetzungszeitraum nach Veröffentlichung der finalen Anforderungen bestmöglich genutzt wird.

Planung umgehend beginnen

Insgesamt dürfte das regulatorische Umfeld für IRB-Institute auch die nächsten Jahre volatil bleiben. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass die Aufsicht ihre Strategie bezüglich des IRB-Ansatz kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls anpasst. Gleichzeitig hält die sich ändernde Prüfungspraxis weitere Herausforderungen bereit. Mit einem Prüfungsrhythmus von drei Jahren wird eine beständige Weiterentwicklung der IRB-Rating-Systeme durch die Institute zukünftig aufsichtlich stringent überwacht werden. Institute mit "älteren" IRB-Rating-Systemen (Zulassung vor 2013) und gerade solche, die in den letzten Jahren keine wesentlichen Änderungen an ihren Modellen vorgenommen haben, müssen damit rechnen, wesentliche Anpassungen an ihren Rating-Systemen vornehmen zu müssen, um wieder dem aufsichtsrechtlich geforderten Standard zu entsprechen.

Dies betrifft vor allem die Aspekte IT und Daten, welche bisher weniger im Fokus der Aufsicht standen. Dies alles müssen die Institute in einem knapp bemessenen Umsetzungszeitraum bewerkstelligen. Dieser macht es erforderlich, dass sie sich bereits vor der finalen Veröffentlichung der verschiedenen neuen Regelungen mit diesen vertraut machen und die Planung der Umsetzung beginnen.

1) Grundsätze zur Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung (BCBS 239).

2) Supervisory Review and Evaluation Process (SREP).

3) Capital Requirements Regulation (CRR).

DIE AUTOREN:

Dr. Thorsten Stetter, Stuttgart, ist Senior Manager bei EY im Bereich EMEIA Financial Services Advisory. Er berät national und international Banken sowie Finanzdienstleister bei regulatorischen Transformationsprojekten.E-Mail: thorsten.stetter[at]de.ey[dot]comMartin Wirth, Stuttgart, ist Manager bei EY im Bereich EMEIA Financial Services Advisory. Er berät Banken und Finanzdienstleister in regulatorischen Angelegenheiten mit dem Schwerpunkt Kreditrisiko.E-Mail: martin.wirth[at]de.ey.comDr[dot] Marco Franke, Hamburg, ist Manager bei EY im Bereich EMEIA Financial Services Advisory mit Schwerpunkt in quantitativen Methoden sowie Fragestellungen im regulatorischen Umfeld.E-Mail: marco.franke[at]de.ey[dot]com

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