Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 28. Juli 2022 gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gegenüber der Unzer E-Com GmbH angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen und den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Das teilt die BaFin heute mit.
Gleichzeitig hat die BaFin gegenüber der Unzer E-Com GmbH ein Neukundenverbot angeordnet. Dieses Verbot betreffe nicht das laufende und neue Geschäft mit Bestandskunden. Am 19. August 2022 habe die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen. Der Sonderbeauftragte berichte der BaFin kontinuierlich über den Stand der Umsetzung.
Grundlage für diese Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Abs. 1 ZAG, der Unzer E-Com GmbH.
Eine Sonderprüfung, die von der BaFin in Auftrag gegeben wurde, ergab eine Vielzahl von zum Teil gravierenden Mängeln in den Bereichen der angemessenen Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren. Des Weiteren wurden schwerwiegende Mängel gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG in Verbindung mit dem Geldwäschegesetz festgestellt.
Die gravierendsten Mängel betrafen demnach eine spezielle Zahlungsdienstleistungskonstruktion mit mehreren hundert Händlern, der Großteil davon sind laut BaFin Scheinfirmen. Das Transaktions-Monitoring für dieses Geschäft sei lückenhaft oder nicht vorhanden gewesen. Das zwischen 2018 und 2021 betriebene Geschäft war laut BaFin ungewöhnlich profitabel. Daraus resultiere ein sehr hohes Risiko für kriminelle Geldwäscheaktivitäten.
Die Anordnungen ergehe auf Grundlage der § 20 Abs. 1 und 2 ZAG, § 27 Abs. 1 ZAG und § 27 Abs. 3 Satz 1 ZAG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG in Verbindung mit § 60b Abs. 1 KWG.
Die Bescheide sind laut der Aufsichtsbehörde bestandskräftig. Je nach Fortschritt bei der Behebung der Mängel könnten die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nach Überprüfung durch die BaFin und in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten angepasst oder aufgehoben werden.