Bundesgerichtshof

Schadensersatzansprüche: Verjährung bei Fehlern

Bundesgerichtshof

Schadensersatzansprüche von Bankkunden wegen angeblich oder tatsächlich fehlerhafter Beratung und Aufklärung über die wirtschaftlichen Risiken oder Nachteile von Finanzprodukten verjähren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB grundsätzlich nach zehn Jahren. Der Fristlauf beginnt in der Regel "mit dem Schluss des Jahres, in dem 1) der Anspruch entstanden ist und 2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person …

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