LEASING

Geldwäscheprävention im Leasing-Geschäft

Übersicht und Besonderheiten

Dr. Eberhard Norden, Foto: Kleiner Rechtsanwälte_Michael Neuhaus

Der Autor befasst sich in seiner Kanzlei mit der Prävention von Geldwäsche und der Umsetzung der nationalen Geldwäschevorschriften. Angesichts wiederholter Änderungen des Geldwäscherechts gibt er eine Übersicht über den aktuellen Stand und geht speziell auf für die Leasing-Branche relevante Besonderheiten ein. Als Verpflichtete rücken für diese insbesondere das (institutsbezogene) Management der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die (anlassbezogenen) Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden im Einzelfall in den Fokus. (Red.)

Unter Geldwäsche werden Handlungen verstanden, die die Herkunft von Erlösen aus Straftaten verschleiern und diese als scheinbar legales Vermögen in den regulären Finanz- und Wirtschaftskreislauf einführen. Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn Vermögenswerte gesammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt werden, um damit schwere Straftaten wie beispielsweise Tötungsdelikte oder Geiselnahmen mit dem Zweck zu begehen, die Bevölkerung einzuschüchtern, eine Behörde oder internationale Organisation zu nötigen oder die Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nach §§ 261 und 89c Strafgesetzbuch verboten und strafbar.

Adressaten der Strafbestimmungen sind die potenziellen und tatsächlichen Täter und Teilnehmer solcher Straftaten. Der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen aber nicht nur solche unmittelbar täterbezogenen Strafvorschriften, sondern zahlreiche ergänzende Regelungen und Maßnahmen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schon im Vorfeld verhindern sollen. Da für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oft auch auf "neutrale" Wirtschaftsakteure zurückgegriffen wird, die unbewusst für die Zwecke von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung instrumentalisiert werden, sollen auch diese Wirtschaftsakteure sensibilisiert und in die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einbezogen werden.

Zu diesen Wirtschaftsakteuren gehören unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, aber auch Notare, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler. Sie sind Adressaten (Verpflichtete) des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des sogenannten Geldwäschegesetzes (GwG), das das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten erleichtern, die Geldwäsche erschweren und das Erkennen von Strukturen organisierter Kriminalität ermöglichen soll. (1) Leasing-Gesellschaften gehören zu den Finanzdienstleistungsinstituten nach §2 Absatz 1 Nummer 2 GwG.

Wesentliche Bestimmungen

Das erste Geldwäschegesetz wurde 1993 in Kraft gesetzt und in der Folge oft geändert beziehungsweise neu gefasst. Auch die aktuelle Fassung vom 23. Juni 2017 wurde inzwischen schon wiederholt geändert, zuletzt durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2021 (soweit hier relevant, aber mit Übergangsfristen). Der Gesetzgeber nutzte die zahlreichen Änderungen und Neufassungen teilweise auch dazu, das Gesetz verständlicher zu machen und Ungenauigkeiten zu beseitigen. Für den erstmaligen Leser, auch den juristisch ausgebildeten, bleibt es aber wenig anschaulich.

Die letzten Änderungen werden daher zum Anlass genommen, eine Übersicht über die aus Sicht der Verpflichteten - hier einer Leasing-Gesellschaft - wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes zu geben und dabei einzelne Themen zu vertiefen. Vorschriften des Kreditwesengesetzes, die sich weitergehend mit Risiken für das Vermögen des Instituts befassen, sind nicht Gegenstand dieses Beitrags, auch nicht das Immobilien-Leasing. Sofern Terrorismusfinanzierung nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist deren Verhinderung stets mitgemeint, wenn nachfolgend zur Vereinfachung oft nur von Geldwäsche die Rede ist.

Für nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete stehen zwei Abschnitte des Gesetzes im Vordergrund, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll: zum einen Abschnitt 2 des Geldwäschegesetzes mit dem wenig anschaulichen Titel "Risikomanagement". Gemeint ist das (institutsbezogene) Management der Geldwäscheprävention im Unternehmen. Dieser Abschnitt befasst sich mit der Organisation der Geldwäscheprävention im Unternehmen und unterscheidet zwischen dem Aufbau der Geldwäscheprävention (im Sinne sachlicher und personeller Mittel) und dem generellen Ablauf der Geldwäscheprävention auf der Grundlage einer zuvor beziehungsweise dazu erstellten Risikoanalyse.

Zum anderen geht es um Abschnitt 3 des Geldwäschegesetzes, der den ebenfalls etwas sperrigen Titel "Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" trägt und - anders als Abschnitt 2 - die Geldwäscheprävention im Einzelfall behandelt, das heißt, wenn eine konkrete Kundenbeziehung betroffen ist. Die Abbildung illustriert das.

Geldwäscheprävention Quelle: Dr. E. Norden
Geldwäscheprävention Quelle: Dr. E. Norden

Management der Geldwäscheprävention

Das Management der institutsseitigen Geldwäscheprävention besteht nach dem Gesetz aus zwei Elementen: einerseits der Risikoanalyse (§ 5 GwG), andererseits und darauf aufbauend aus organisatorischen Maßnahmen (§6 GwG, das Gesetz spricht von "internen Sicherungsmaßnahmen"). Beide Aspekte werden im Folgenden näher betrachtet.

Das Geldwäschegesetz gibt zwar grundsätzlich vor, welche Maßnahmen Verpflichtete zur Geldwäscheprävention im Einzelfall, das heißt im Rahmen eines konkreten Leasing-Engagements, zu ergreifen haben und sagt teilweise sogar detailliert, was konkret zu prüfen ist (dazu noch unten mehr). Es verlangt darüber hinaus aber auch, dass diese Maßnahmen an die jeweilige Risikosituation des einzelnen Verpflichteten angepasst werden, mithin geschäfts- und kundenbezogen sind (§6 GwG).

Risikoanalyse

Um das zu bewerkstelligen, muss jeder Verpflichtete zunächst eine Risikoanalyse durchführen. Dazu haben die Verpflichteten diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie solche Risikofaktoren besonders zu berücksichtigen, die in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz ausdrücklich genannt werden sowie diejenigen, die sich aus der von der Bundesrepublik Deutschland erstellten sogenannten nationalen Risikoanalyse ergeben. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten (§5 GwG).

In den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) finden sich weitere Angaben für die Anfertigung der internen Risikoanalyse. (2) Nach diesen ist zunächst eine vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation unter Berücksichtigung der Geschäftsstruktur des Verpflichteten erforderlich. Danach kommt es insbesondere auf die Erfassung der im Unternehmen vorhandenen grundlegenden Kundenstruktur, der Geschäftsbereiche und -abläufe, der angebotenen Produkte, der Vertriebswege sowie der Organisationsstruktur des Unternehmens an.

Sodann ist es erforderlich, die kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen sowie geografischen Risiken zu erfassen und zu identifizieren. Dazu kann beziehungsweise soll der Verpflichtete auf das im Finanzsektor schon vorhandene Erfahrungswissen zurückgreifen, aber auch auf die eigenen Erfahrungen, die das Unternehmen bereits selbst gemacht hat oder andere Verpflichtete. Ausdrücklich verweist die BaFin dazu auf Typologiepapiere und Verdachtskataloge auf den Webseiten der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen/Financial Intelligence Unit (FIU) und der internationalen Financial Action Task Force. Darüber hinaus haben verpflichtete Leasing-Gesellschaften für ihre Risikoanalyse die sogenannten Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu berücksichtigen (aktuell die revidierte Fassung vom 1. März 2021).

Schließlich ist es nach Auffassung der BaFin erforderlich, die so ermittelten Risiken zu kategorisieren, das heißt in Risikogruppen einzuteilen und gegebenenfalls zu gewichten. Empfohlen werden von der BaFin drei Risikostufen (hoch, mittel und niedrig). Ein hohes Risiko liegt in der Regel bei den in § 15 Absatz 3 GwG sowie in der Anlage 2 zum Geldwäschegesetz genannten Fallkonstellationen vor beziehungsweise in solchen, die aufgrund eigener Einschätzung des Verpflichteten ein höheres Risiko aus sonstigen Gründen darstellen. Ein geringes Risiko kann in den in der Anlage 1 zum Geldwäschegesetz genannten Fällen bestehen oder wiederum aufgrund sonstiger eigener Einschätzung des Verpflichteten. Ein mittleres Risiko kann schließlich an genommen werden, wenn keiner der anderen Fälle vorliegt.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass die jeweils genannten Anzeichen für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko nicht automatisch ein entsprechend geringeres oder höheres Risiko zur Folge haben, sondern dass immer die Gesamtschau entscheidet (anders in den Fällen § 15 Absatz 3 und 8 GwG). Umgekehrt ist aber ein Verpflichteter nicht gehindert, ein hohes Risiko generell schon dann anzunehmen, wenn nur ein Anzeichen für ein höheres Risiko vorliegt. (3)

Das Zusammenspiel unterschiedlicher Risikoanzeichen soll an folgenden Beispielen veranschaulicht werden:

In der Vergangenheit wurde dem Leasing-Sektor von der BaFin grundsätzlich ein niedriges Geldwäscherisiko attestiert. (4) Diese Einstufung hat die BaFin mittlerweile auf mittel bis niedrig erhöht. (5) Hinzu kommt ein offenbar neuer Trend im Bereich organisierter Kriminalität. Vermutlich weil Gewinne aus Straftaten seit 2017 leichter abgeschöpft werden können, scheinen Vertreter der organisierten Kriminalität auf Leasing auszuweichen und beispielsweise hochpreisige Autos und Schmuck vermehrt nicht mehr zu kaufen, sondern zu leasen. Beim Leasing von Luxusgegenständen hält die BaFin das Geldwäscherisiko daher inzwischen für zumindest mittel bis hoch. (6)

Für Leasing-Gesellschaften dürfte es deshalb künftig schwieriger sein, ihr Geschäft oder wenigstens einzelne Risikogruppen daraus mit nur einem niedrigen Risiko einzustufen. Erst recht gilt das dann, wenn das Leasing von Luxusgegenständen nicht ganz ausgeschlossen oder wenigstens in einer eigenen Risikogruppe isoliert werden kann, die dann besonders zu behandeln ist. Abhängig von den besonderen Umständen der maßgeblichen Leasing-Gesellschaft und der erforderlichen Gesamtbetrachtung wird man zumindest beim Leasing von Luxusgegenständen aus Gründen der Vorsicht sogar ein hohes Risiko annehmen müssen, wie es die BaFin auch schon andeutet.

Für das Leasing-Geschäft wurde unter anderem wohl auch deshalb ein niedriges Geldwäscherisiko angenommen, weil man von einem direkten Kontakt zum Leasing-Nehmer und einer engeren Beschäftigung mit ihm ausging, sei es durch eigene Mitarbeiter, durch Hersteller oder Händler, zu denen eine laufende Geschäftsverbindung besteht, oder durch eigene Vermittler. Dafür spricht auch der Umkehrschluss aus Nummer 2 Litera c der Anlage 2 zum Geldwäschegesetz, wonach Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte zu einer höheren Risikobewertung führen können. Das hat Folgen für die zunehmende Digitalisierung des Leasing-Geschäfts: je höher der Digitalisierungsgrad bei Vertragsschluss und -abwicklung, desto höher das Geldwäscherisiko. Offensichtlich wird das bei reinen Plattformlösungen - erst recht, wenn es dabei auch noch um Leasing von Luxusgütern geht.

Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz sowie § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG nennen auch Faktoren bezüglich des geografischen Risikos. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass Geschäfte mit Bezug auf beispielsweise Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten mit geringer Korrup tion oder funktionierenden Systemen zur Verhinderung von Geldwäsche ein potenziell geringeres Risiko bergen. Drittstaaten mit unzureichender Geldwäscheprävention oder ausgeprägter Korruption hingegen können Faktoren für ein potenziell höheres Risiko darstellen.

Schon aber die Annahme in Anlage 1, dass Geschäfte mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein potenziell geringeres Geldwäscherisiko darstellen, ist offenbar nur innergemeinschaftlicher Rücksichtnahme geschuldet, wenn umgekehrt ausgeprägte Korruption in Drittstaaten ein Kriterium für sogar ein höheres Geldwäscherisiko darstellt. Dass Korruption auch in einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mehr oder weniger ausgeprägt ist, ist aber allgemein bekannt. Nicht mehr in der Europäischen Union ist das Vereinigte Königreich, wurde jedoch zu der Zeit, als die Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz abgefasst wurden, natürlich noch als Mitgliedstaat dazugerechnet. Nach der Selbsteinschätzung eines Parlamentsabgeordneten der dortigen Konservativen Partei ist aber Großbritannien "the money laundering capital of the world". (7) Für die Risikoanalyse bedeutet dies ohne Weiteres, dass sich eine Leasing-Gesellschaft nicht in Sicherheit wiegen kann, bloß weil sie Leasing-Engagements eingeht, die einen Bezug zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben. Auch dann sind die tatsächlichen Verhältnisse dieses Mitgliedsstaats besonders zu prüfen.

Organisation

Das Gesetz spricht hier von "internen Sicherungsmaßnahmen" (§ 6 GwG). Dabei unterscheidet es zwischen der sachlichen und personellen Ausstattung (oft als Aufbauorganisation bezeichnet, siehe zum Beispiel § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 5 GwG) sowie Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen (oft als Ablauforganisation bezeichnet, siehe zum Beispiel §6 Absatz 2, § 8 GwG).

  • Aufbau: Verantwortlich für das Geldwäschemanagement ist ein Mitglied der Leitungsebene, in der Regel ein Organmitglied. Zusätzlich ist ein Geldwäschebeauftragter nebst Stellvertreter zu bestellen, der der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet ist. Er kann nur bei kleineren Instituten und auch da nur ausnahmsweise gleichzeitig Mitglied der Leitungsebene sein. (8) Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften (primär) zuständig. Dazu ist er sachlich (beispielsweise mit Räumlichkeiten und IT) und personell unter Berücksichtigung der Bedingungen des betroffenen Instituts angemessen auszustatten.

Der Geldwäschebeauftragte und sein(e) Stellvertreter sind im Rahmen ihrer Aufgaben gegenüber den Beschäftigten des Instituts weisungsbefugt. Gegenüber dem verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene sind sie zwar grundsätzlich weisungsgebunden, allerdings nicht beispielsweise bei Geldwäschemeldungen oder Auskunftsersuchen der FIU. Gegebenenfalls ist eine (interne oder externe) Stelle vorzusehen, der Mitarbeiter (Whistleblower) Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften berichten können.

  • Ablauf: Das Institut muss (unter anderem mittels schriftlicher Arbeitsanweisungen) für angemessene geschäfts- und kundenbezogene Grundsätze, Verfahren und Kontrollen sorgen in Bezug auf (a) den Umgang mit den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; (b) die Geldwäscheprävention im Einzelfall (die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17 GwG); (c) die Erfüllung von Meldepflichten bei geldwäscherelevanten Vorfällen; (d) Dokumentationspflichten nach dem Geldwäschegesetz (zum Beispiel hinsichtlich der Risikoanalyse oder der Kundenidentifikation); (e) die Schaffung und Fortentwicklung einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse; (f) die Schaffung klarer Berichtswege; (g) die Bearbeitung von Verdachtsfällen; (h) die Überprüfung der Mitarbeiter auf deren Zuverlässigkeit sowie (i) die laufende Sensibilisierung der Mitarbeiter für Geldwäscherisiken und die laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über die vorgesehenen Maßnahmen der Geldwäscheprävention.

Geldwäscheprävention im Einzelfall

Während sich der Beitrag soeben mit den institutsbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche befasst hat, geht es jetzt um die Geldwäscheprävention im Einzelfall. Das Gesetz spricht von "Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden" (Überschrift in Abschnitt 3). Gemeint sind die anlassbezogenen Prüfungen, also anlässlich einer konkreten Geschäftsverbindung.

In besonderen Fällen können hier neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen. Regelmäßig ist die Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten nötig, um beurteilen zu können, ob das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu diesem Zweck hat das Institut - grundsätzlich bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, aber auch später, wenn Zweifel auftreten oder sich die Umstände ändern - (a) den Vertragspartner und gegebenenfalls die für den Vertragspartner auftretende Person zu identifizieren; (b) den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu identifizieren; (c) den Geschäftszweck beziehungsweise die Art der Geschäftsbeziehung zu klären, soweit sich dies nicht zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt; (d) festzustellen, ob es sich beim Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person oder ihr nahestehende Person handelt; (e) die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen; (f) bei Hindernissen oder Zweifeln die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder zu beenden; (g) Hinweise auf Geldwäsche der FIU zu melden. Dabei handelt es sich um grundsätzlich immer erforderliche Maßnahmen, sogenannte allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG.

§ 11 GwG beschreibt, welche Angaben der Verpflichtete in Bezug auf den Vertragspartner, die für diesen gegebenenfalls auftretenden Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu erheben hat. Die so erhobenen Daten hat der Verpflichtete anschließend nach den Vorgaben der §§ 12, 13 GwG zu überprüfen. Die in den §§ 10 bis 13 geregelten allgemeinen Sorgfaltspflichten dienen insgesamt dazu, ein potenzielles Geldwäscherisiko möglichst früh zu entdecken. Die Identifizierung der Beteiligten und deren Dokumentation soll aber auch beispielsweise Strafverfolgungsbehörden einen späteren Zugriff ermöglichen.

Die Überprüfung der Identität juristischer Personen oder von Personengesellschaften erfolgt in der Regel anhand von Handelsregisterauszügen oder ähnlichen Dokumenten. Bei natürlichen Personen geschieht dies meist durch einen gültigen amtlichen Ausweis. Problematisch wird das bei räumlicher Distanz, insbesondere auch bei digitalen Vertragsschlüssen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 GwG. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist das höchste Sicherheitsniveau für die Prüfung dann gegeben, wenn die maßgeblichen Dokumente vor Ort vorgelegt und geprüft werden. Alle anderen Prüfungsverfahren werden nur akzeptiert, wenn sie ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweisen (§13 Absatz 1 Nummer 2 GwG).

Da das Bundesministerium der Finanzen keine darüber hinausgehende konkretisierende Rechtsverordnung erlassen hat, bleibt für Leasing-Gesellschaften die Auffassung der BaFin maßgeblich. Nach dieser kommen für die Praxis folgende Überprüfungsverfahren in Betracht (wenn man die qualifizierte elektronische Signatur außer Acht lässt): der elektronische Identitätsnachweis (Personalausweis beziehungsweise eID-Karte), das Videoidentifizierungsverfahren nach den eigenen Vorgaben der BaFin und die Einschaltung zuverlässiger Dritter, die die Prüfung des Ausweisdokuments vor Ort übernehmen. (9) Auf die Prüfung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten geht dieser Beitrag später im Zusammenhang mit dem Transparenzregister noch ein.

Ausnahmen

Ausnahmsweise sind die Anforderungen an die erforderlichen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention geringer, wenn nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht (sogenannte vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG). Indizien hierfür ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz, insbesondere aber aus der eigenen Risikoanalyse des Verpflichteten (siehe oben).

Dagegen sind verstärkte Maßnahmen zur Geldwäscheprävention (sogenannte verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 GwG) erforderlich, wenn im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz sowie in § 15 Absatz 3 GwG genannten Risikofaktoren festgestellt wird, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.

Nach dem Gesetz liegt ein solches höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich bei einem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt, wenn ein Risikostaat beteiligt ist oder wenn das Geschäft komplex oder ungewöhnlich groß ist, einem ungewöhnlichen Muster folgt oder keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Zweck hat (§ 15 Absatz 3 GwG). Hinzu kommen die in Anlage 2 zum Geldwäschegesetz genannten weiteren Risikofaktoren wie außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung, ungewöhnliche Eigentumsstruktur des Unternehmens, Anonymität begünstigende Umstände, fehlende persönliche Kontakte und ungewöhnliche Produkte. Risikofaktoren im einzelnen Leasing-Geschäft können danach unter anderem folgende Umstände sein: (a) nicht plausible Engagements; (b) zweifelhafte Drittstaaten; (c) Sonderzahlungen/frühe Ablösungen; (d) Verkauf an von Leasing-Nehmer benannte Dritte bei Vertragsbeendigung; (e) hohe Mietkautionen; (f) unter Umständen Mietvorauszahlungen; (g) Barzahlungen; (h) Luxus- und Kulturgüter sowie (i) Dual-Use-Güter (für zivile und militärische Zwecke verwendbar). (10)

§ 15 GwG beschreibt detailliert, welche zusätzlichen Maßnahmen der Geldwäscheprävention durchgeführt werden müssen, wenn ein erhöhtes Geldwäscherisiko angenommen wird.

Wirtschaftlich Berechtigter

Um im Einzelfall einschätzen zu können, ob bei einem Leasing-Engagement das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, genügt es nicht, die Vertragspartner zu identifizieren sowie Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu verstehen. Vielmehr muss das Leasing-Unternehmen auch wissen, ob hinter der juristischen oder natürlichen Person, die formal Vertragspartner ist, tatsächlich eine (andere) natürliche Person steht, die die eigentliche Kontrolle hat, der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte. Bei juristischen Personen oder sonstigen Gesellschaften gehört zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§3 Absatz 2 GwG).

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten hat die Leasing-Gesellschaft beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person zu erheben. Wenn mit einer juristischen Person des Privatrechts oder einer eingetragenen Personengesellschaft mit Sitz im Inland ein Leasing-Engagement begründet werden soll, kann sich die Leasing-Gesellschaft zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nunmehr mit einer Einsicht in das Transparenzregister begnügen, sofern die dortigen Eintragungen mit den erhobenen Angaben übereinstimmen und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Absatz 2 GwG hindeuten (§12 Absatz 3 GwG).

Hintergrund ist die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister. Bislang waren Recherchen im Transparenzregister meist ergebnislos, weil der Vertragspartner aufgrund der sogenannten Meldefiktion keine Angaben im Transparenzregister besonders hinterlegen musste, wenn die dort geforderten Angaben schon anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister entnommen werden konnten. Nunmehr sind alle transparenzpflichtigen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister zu melden. Allerdings gibt es Übergangsfristen, die bis zum 31. Dezember 2022 reichen können. Bis dahin müssen Leasing-Gesellschaften bei der Prüfung gegebenenfalls zweigleisig fahren. Gleiches gilt dann, wenn der Vertragspartner auch nach dem 31. Dezember 2022 gleichwohl noch nicht im Transparenzregister eingetragen ist.

Der Erleichterung bei der Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten durch die Neugestaltung des Transparenzregisters steht möglicherweise Mehraufwand durch Unstimmigkeitsmeldungen gegenüber. Nach § 23a GwG haben Verpflichtete der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten zwischen den Angaben im Transparenz register und den ihnen gemachten Angaben unverzüglich zu melden. Dafür gibt es zwar eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2023, da trotz endgültiger Umstellung auf das Vollregister zum 31. Dezember 2022 wie gesagt mit verzögerten Eintragungen gerechnet werden muss. (11) Jedoch ist eine Unstimmigkeitsmeldung ab diesem Zeitpunkt nicht nur immer dann erforderlich, wenn überhaupt keine Eintragung im Transparenzregister enthalten ist, obwohl eine entsprechende Pflicht dazu besteht. Vielmehr genügen schon kleinere Abweichungen zwischen den Erkenntnissen des Verpflichteten und den Angaben im Transparenzregister. (12)

Fußnoten

1) BT-Drs. 12/2704, 10.

2) BaFin, Oktober 2021, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, S. 12 f.

3) Ebd., S. 13.

4) BaFin, 17.3.2020, Subnationale Risikoanalyse 2019/2020 (SRA 2.0), Zusammenfassung S. 6.

5) BaFin, 8.9.2021, Subnationale Risikoanalyse 2021/2022 (SRA 3.0), Zusammenfassung, S. 9.

6) BaFin, 14.5.2021, Kriminelle waschen schmutziges Geld im Kiosk rein.

7) Britain hides the world's stolen cash, in: The New York Times, International Edition, 12.10.2021.

8) BaFin, Oktober 2021, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, S. 16.

9) Ebd., S. 34 ff.

10) Näheres z. B. unter www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Warenausfuhr/Waren/Dual-Use-Gueter/dual-use-gueter_node.html;jsessionid=EE0EE19AE5E6E6... mit Verweisungen auf genehmigungspflichtige Güter in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung sowie in der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung.

11) Die Unstimmigkeitsmeldung ist aber schon jetzt erforderlich, wenn schon nach der bis zum 31.7. 2021 geltenden Fassung des Gesetzes eine Unstimmigkeitsmeldung erforderlich gewesen wäre.

12) Bundesverwaltungsamt, Transparenzregister - Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz, Stand 1. August 2021, S. 23.

Dr. Eberhard Norden, M.C.J. , Rechtsanwalt und Of Counsel , Kleiner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Standorte: Stuttgart, Düsseldorf

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